RINDERREGISTRIERUNG
Vermittlungsergebnis wurde angenommen
(vs) Die Tierseuchenkassen der Länder dürfen künftig Informationen der Rinderregistrierung aus der nationalen Datenbank insoweit verwenden, als dies zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses ( 14/5686) hat der Bundestag am 30. März das von ihm am 25. Januar beschlossene Gesetz zur Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes ( 14/4721, 14/5142) entsprechend geändert.
Das Gesetz dient der nationalen Anpassung an das EU-Recht zur Verwendung elektronisch gespeicherter Daten bei der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Da die Tierseuchenkassen, deren Aufgabe unter anderem ist, bei Tierverlust Entschädigungen an die betroffenen Tierhalter zu zahlen, in dem ursprünglichen Gesetz nicht erwähnt waren, hatte der Bundesrat am 16. Februar den Vermittlungsausschuss angerufen ( 14/5384).