Streifzug durch die
Geschichte
Verfassung und Verbände
Annahme des Grundgesetzes in 3. Lesung am 08.05.1949 mit 53 gegen 12 Stimmen, v.l. sitzend: Max Reimann
© dpa
Zahlreiche gesellschaftliche Gruppen versuchen
in unterschiedlicher Weise auf die Ausarbeitung des Grundgesetzes
Einfluss zu nehmen. Durch Fürsprecher im Rat oder
öffentliche Stellungnahmen versuchen sie ihre Interessen im
Grundgesetz zu verankern. Dies erschwert einerseits in manchen
Fällen künftige Reformen des Gemeinwesens. Anderseits
erfährt das Grundgesetz damit auch die notwendige breite
gesellschaftliche Anerkennung.
So erreichen die Beamten, die rechtliche Sonderstellung des "Berufsbeamtentums" und ihr damit verbundenes Monopol der Hoheitsverwaltung weiterhin zu schützen (Artikel 33 GG).
Auch die Gewerkschaften haben Erfolg mit ihren Anliegen wie der Verankerung der Versammlungsfreiheit (Artikel 9 GG) und der Schaffung einer obersten Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Artikel 96 GG).
Auch in der Öffentlichkeit breit diskutiert wird die Frage nach dem Erziehungsrecht der Eltern. In dieser Frage sind vor allem die Kirchen aktiv. Denn über ein weitgefasstes Elternrecht auf die Bestimmung der Art und Weise, wie ihre Kinder erzogen werden, sehen sie einen Weg, ihren Einfluss auf die Erziehung beizubehalten.
Letztlich haben sie Erfolg. Der Religionsunterricht wird als ordentliches Lehrfach sogar im Grundgesetz verankert (Artikel 7 GG).
Auch die Frage nach der Gleichberechtigung der Frau führt zu heftigen Reaktionen in der Bevölkerung, insbesondere nachdem der Antrag der Abgeordneten Elisabeth Selbert (SPD), eine umfassende Gleichberechtigung im Grundgesetz zu verankern, zunächst abgelehnt wird. Am Ende nimmt der Rat in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes auf: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt".
Im Jahr 1953 bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass die Gleichberechtigung geltendes Recht ist. Damit kommt dem Bundestag die Aufgabe zu, das Ehe- und Familienrecht diesem Grundsatz anzupassen.
So erreichen die Beamten, die rechtliche Sonderstellung des "Berufsbeamtentums" und ihr damit verbundenes Monopol der Hoheitsverwaltung weiterhin zu schützen (Artikel 33 GG).
Auch die Gewerkschaften haben Erfolg mit ihren Anliegen wie der Verankerung der Versammlungsfreiheit (Artikel 9 GG) und der Schaffung einer obersten Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Artikel 96 GG).
Auch in der Öffentlichkeit breit diskutiert wird die Frage nach dem Erziehungsrecht der Eltern. In dieser Frage sind vor allem die Kirchen aktiv. Denn über ein weitgefasstes Elternrecht auf die Bestimmung der Art und Weise, wie ihre Kinder erzogen werden, sehen sie einen Weg, ihren Einfluss auf die Erziehung beizubehalten.
Letztlich haben sie Erfolg. Der Religionsunterricht wird als ordentliches Lehrfach sogar im Grundgesetz verankert (Artikel 7 GG).
Auch die Frage nach der Gleichberechtigung der Frau führt zu heftigen Reaktionen in der Bevölkerung, insbesondere nachdem der Antrag der Abgeordneten Elisabeth Selbert (SPD), eine umfassende Gleichberechtigung im Grundgesetz zu verankern, zunächst abgelehnt wird. Am Ende nimmt der Rat in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes auf: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt".
Im Jahr 1953 bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass die Gleichberechtigung geltendes Recht ist. Damit kommt dem Bundestag die Aufgabe zu, das Ehe- und Familienrecht diesem Grundsatz anzupassen.
Quelle:
http://www.bundestag.de/geschichte/parlhist/streifzug/g1945/g1945_42