Erläuterungen zur Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Bundestages
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Die Geschäftsordnung des Bundestages ergänzt hierbei lediglich das Grundgesetz und das Abgeordnetengesetz. Sie beschränkt sich bei der Beschreibung der Pflichten darauf, dass die Mitglieder des Bundestages an "den Arbeiten des Bundestages teilnehmen". Strengeres lässt sich für den parlamentarischen Alltag nicht vorschreiben, weil jeder Abgeordnete "bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen" folgt.
Gleichgültigkeit gegenüber den parlamentarischen Verfahren nimmt die Geschäftsordnung daher hin, nicht jedoch dauerhafte Abwesenheit. "Urlaub erteilt der Präsident. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt", lautet der Paragraph 14. Die Nichteintragung in die Anwesehheitsliste an Sitzungstagen und die Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung wird mit Abzügen geahndet; Entschuldigungen sind selbstverständlich möglich.
Zu den persönlichen Rechten jedes Abgeordneten gehört die Einsicht in "alle Akten, die sich in der Verwahrung des Bundestages oder eines Ausschusses befinden" - das sind weit mehr, als die vom Bundestag selbst geführten Akten (für die andererseits das Einsichtsrecht beschränkt ist, falls es sich um persönliche Belange eines Abgeordnetenkollegen handelt). In dieser umfassenden Akteneinsicht schlägt sich das Kontrollrecht auch eines jeden einzelnen Abgeordneten gegenüber der Exekutive nieder. Das Einsichtsrecht ist jedoch mit der Pflicht zur Wahrung der Geheimhaltung von Verschlusssachen verbunden, wie sie in der dritten Anlage zur Geschäftsordnung festgehalten ist. Und nicht zuletzt sind die vom Abgeordnetengesetz vorgeschriebenen Verhaltensregeln für Parlamentarier als Anlage Teil der Geschäftsordnung.