Direkt zum Inhalt springen
English
|
Français
|
Presse
|
Kontakt
|
Sitemap
|
Fragen/
FAQ
|
Hilfe
Suche
Schnellzugriff
Sitzungskalender
Drucksachen
Besuchen Sie uns
Pressemitteilungen
HiB-Meldungen
Grundgesetz
Web-TV
Ausschüsse
Infomaterial
Aktuell
Parlament
Funktion und Aufgabe
Gesetzgebung
Kontrolle der Regierung
Bundeshaushalt
Wahl des Bundeskanzlers
Rechtliche Grundlagen
Grundgesetz
Geschäftsordnung
Untersuchungs- Ausschuss- Gesetz
Abgeordnetengesetz, Europa- Abgeordneten- Gesetz
Bundeswahlgesetz
Bundeswahlordnung
Wahlprüfungsgesetz
Parteiengesetz
Parlamentsbeteiligung
Plenum
Präsidium
Ältestenrat
Fraktionen
Gremien
Wahlen
Verwaltung
Abgeordnete
Ausschüsse
Wehrbeauftragter
Dokumente
Wissen
Live
Petitionen
Europa und Internationales
Service
Föderalismus-
Kommission
Für Jugendliche
Für Kinder
Ausstellungen
Parlamentspreise
Architektur und Kunst
Geschichte
Startseite
>
Parlament
>
Funktion und Aufgabe
>
Rechtliche Grundlagen
>
Wahlprüfungsgesetz
>
Wahlprüfungsgesetz
[
zurück
] [
Übersicht
]
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/wpg/wpgp21
Seitenanfang
Impressum
Seite empfehlen
Druckversion