Glossar
Marktfreiheiten
Der gemeinschaftliche Binnenmarkt ist durch die
vier Grundfreiheiten des Art. 14 II des EGVertrages –
freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
– gekennzeichnet. Die Freiheit des Personenverkehrs
lässt sich in die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die
unternehmerische Niederlassungsfreiheit gliedern. In enger
Verbindung mit den Grundfreiheiten steht die Sicherung des freien
Zahlungsverkehrs, die zuweilen auch als fünfte Grundfreiheit
verstanden wird. Es existiert damit ein gemeinsamer Markt ohne
Schranken zwischen den Mitgliedstaaten.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/M/marktfreiheiten