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Die Gesetzgebung des Bundes




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Gesetzesinitiative
Art. 76 (1) GG

Die Bundesregierung, der Bundesrat oder eine Gruppe von Abgeordneten aus „der Mitte des Bundestages“ können eine Gesetzesinitiative starten. Bei diesen drei Verfassungsorganen liegt das Initiativrecht, um Gesetzentwürfe beim Bundestag einzubringen. Im Falle des Bundestages steht dieses Recht nicht dem Parlament als Ganzes zu, sondern den Bundestagsmitgliedern. Die Geschäftsordnung des Bundestages legt fest, dass mindestens fünf Prozent der Abgeordneten (entspricht der Mindeststärke einer Fraktion) sich zusammenschließen müssen, um einen Gesetzentwurf einbringen zu können.

Stellungnahme
Art. 76 (2, 3) GG

Initiativen der Bundesregierung gehen zunächst an den Bundesrat, der binnen sechs Wochen Stellung nimmt. Dann leitet die Regierung die Vorlage mit der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung dem Präsidenten des Bundestages zu. Besonders eilbedürftige Entwürfe kann sie dem Bundestag bereits nach drei Wochen zuleiten, die Stellungnahme des Bundesrats wird nachgereicht. Das Haushaltsgesetz geht Bundesrat und Bundestag gleichzeitig zu. Bundesratsinitiativen werden zunächst der Regierung zugestellt, die sie mit einer Stellungnahme versehen innerhalb von drei Monaten an den Bundestag weiterleiten muss.

Beratung und Gesetzesbeschluss im Bundestag
Art. 42, 77 (1) GG

Im Bundestag gibt es zu einem Gesetzentwurf drei Beratungen im Plenum, Lesungen genannt. Bei Gesetzen zur Zustimmung zu internationalen Verträgen sind es zwei. In der ersten Beratung wird der Entwurf vorgestellt, bei Bedarf kommt es zur allgemeinen Aussprache über die Notwendigkeit und die Zielsetzung einer Vorlage. Zuvor ist der Entwurf an alle Abgeordneten verteilt worden, so dass sie sich vorab mit ihm befassen konnten. Eine Debatte, in der die Fraktionen ihre Standpunkte darstellen, wird in der ersten Beratung vor allem bei wichtigen oder kontroversen Vorlagen angesetzt.

Nach der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf zur genaueren Prüfung und Bearbeitung an den zuständigen Ausschuss weitergeleitet. In den derzeit 22 ständigen Ausschüssen des Bundestages werden Gesetzentwürfe im Detail beraten, in der Regel nicht öffentlich. Mitglieder der Ausschüsse sind die Fachpolitiker der Fraktionen. Jeder Ausschuss befasst sich mit Entwürfen, die sein Gebiet betreffen. Experten können zu meist öffentlichen Anhörungen, sogenannten „Hearings“, eingeladen werden. Am Ende steht ein schriftlicher Bericht mit einer Beschlussempfehlung, der dem Plenum zur zweiten Beratung vorgelegt wird. Der Bericht erläutert den Gang der Ausschussarbeit und legt Gründe dar, wenn Änderungsvorschläge gemacht werden.

In der zweiten Beratung kommt es zur Aussprache über den Bericht und die Änderungsvorschläge des Ausschusses. Dann wird abgestimmt. Jeder Abgeordnete kann Änderungsanträge stellen. Die dritte Beratung folgt regelmäßig unmittelbar. An ihrem Ende steht die Schlussabstimmung. Gewöhnlich bedarf es bei Gesetzen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder für den Gesetzesbeschluss. Bei Verfassungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl nötig.

Zweiter Durchgang im Bundesrat
Art. 77 (2, 2a) GG

Der Beschluss wird durch den Bundestagspräsidenten an den Bundesrat weitergeleitet. Dort wird er einem oder mehreren Bundesratsausschüssen zur Beratung zugewiesen, über deren Beschlussempfehlung dann das Plenum des Bundesrats abstimmt. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung des Bundes mit. Je nach Art des Gesetzes hat ihre Position unterschiedliches Gewicht. Bei Zustimmungsgesetzen ist nach dem Grundgesetz die Zustimmung des Bundesrats nötig, damit sie in Kraft treten. Alle anderen Gesetze zählen zu den Einspruchsgesetzen. Falls der Bundesrat gegen eine solche Vorlage Einspruch einlegt, kann er vom Bundestag überstimmt werden.

Vermittlungsverfahren
Art. 77 (2, 2a) GG

Wird ein Gesetzentwurf im Bundesrat abgelehnt, kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Stößt ein Einspruchsgesetz auf Ablehnung, so muss der Bundesrat den Vermittlungsausschuss binnen drei Wochen nach Eingang des Beschlusses anrufen – sonst ist das Gesetz zustande gekommen. Verweigert der Bundesrat bei einem Zustimmungsgesetz die Zustimmung, so können Bundesrat, Bundesregierung und Bundestag (je ein Mal) den Vermittlungsausschuss anrufen. In dem gemeinsamen Gremium sitzen je 16 Mitglieder des Bundesrats und des Bundestages (entsprechend den Fraktionsstärken). Seine Aufgabe ist es, einen Konsens zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat abgelehnt werden.

Erneute Beratung
Art. 77 (2a, 3) GG

Einigen sich die Mitglieder des Vermittlungsausschusses auf Änderungen, geht der Gesetzentwurf zurück an den Bundestag. Dieser stimmt ohne Debatte über den Vermittlungsvorschlag ab, Änderungsanträge sind nicht zulässig. Wird die abgeänderte Vorlage auch im Bundesrat verabschiedet, ist das Gesetz angenommen. Wird vom Vermittlungsausschuss der ursprüngliche Entwurf bestätigt oder kommt es zu keiner Einigung, muss sich wieder der Bundesrat damit befassen. Verweigert dieser bei einem Zustimmungsgesetz die Zustimmung und hat bereits jedes der drei Organe Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung einmal den Vermittlungsausschuss angerufen, ist das Gesetz gescheitert. Bei einem Einspruchsgesetz kann der Bundesrat Einspruch einlegen.

Einspruch des Bundesrates
Art. 77 (4) GG

Legt der Bundesrat bei einem Einspruchsgesetz Einspruch ein, kann der Bundestag in einer weiteren Abstimmung das Votum des Bundesrats überstimmen. Wenn der Bundesrat mit einfacher Mehrheit Einspruch erhoben hat, kann die Mehrheit der Abgeordneten des Bundestages diesen Einspruch abweisen. Hat der Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit Einspruch erhoben, ist ein ebenso großer Stimmanteil im Bundestag nötig, um das Gesetz durchzusetzen.

Zustandekommen/ Scheitern des Gesetzes
Art. 78 GG

Ein Gesetz scheitert, wenn eine Vorlage durch den Bundestag abgelehnt wird, wenn der Bundestag einen Einspruch des Bundesrats nicht mit erforderlicher Mehrheit überstimmt (Einspruchsgesetz) oder wenn der Bundesrat bei einem Zustimmungsgesetz die Zustimmung verweigert. Ist ein Gesetzentwurf angenommen worden, gelangt das Gesetz in das sogenannte Abschlussverfahren mit Gegenzeichnung der Bundesregierung, Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Gegenzeichnung
Art. 82 (1) i.V.m. Art. 58 GG

Nach der Verabschiedung eines Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat wird es gedruckt und zunächst dem zuständigen Bundesministerium, dann, mit dem großen Bundessiegel versehen, der Bundeskanzlerin zur Gegenzeichnung vorgelegt. Durch ihre Unterschriften übernehmen sie die politische Verantwortung für das Gesetz.

Ausfertigung und Verkündung
Art. 82 (1) GG

Nach der Gegenzeichnung wird das Gesetz dem Bundespräsidenten vorgelegt. Er hat das Recht zu prüfen, ob das Gesetz verfassungskonform ist und ob es verfassungskonform zustande gekommen ist, also dass es keine Bestimmung des Grundgesetzes verletzt. Wenn keine Bedenken bestehen, unterzeichnet der Bundespräsident das Gesetz. Damit ist es ausgefertigt. Abschließend wird das ausgefertigte Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit kann es an dem im Gesetz festgelegten Stichtag in Kraft treten. Ist kein Datum genannt, wird es am 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblatts rechtswirksam.

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Erschienen am 25. September 2006


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