1818 ff.: Erste Verfassungen in deutschen Staaten
Nur einzelne Staaten hatten sich bereits vor dem Wiener Kongress Verfassungen gegeben. Ab 1818 erhielten insbesondere die süddeutschen Staaten Verfassungen. Die Fürsten dieser Staaten folgten damit der Bestimmung des Artikels 13 der Bundesakte des Deutschen Bundes, nach der in allen Staaten des Bundes Verfassungen erlassen werden sollten.
Die meisten Verfassungen sahen zwar die Einführung von Zweikammerparlamenten mit mehr oder weniger umfangreichen Rechten vor, tasteten jedoch die Souveränität der Fürsten nicht an.
Der Adel dominierte in der Regel die erste Kammer. Die Zusammensetzung der zweiten Kammer wurde in öffentlichen und meist indirekten Wahlen bestimmt. Das Wahlrecht war auf Männer beschränkt und an einen unterschiedlich hohen Zensus geknüpft. In der Regel durften nur Bürger mit Grundbesitz, einem bestimmten Einkommen oder einem Amt wählen.