1849 bis 1918: Dreiklassenwahlrecht in Preußen
Am Widerstand von König und Konservativen scheiterte auch der Verfassungsentwurf der preußischen Nationalversammlung. Schließlich löste der preußische König auch diese Versammlung auf.
Per Verordnung vom 30. Mai 1849 wurde in Preußen das Dreiklassenwahlrecht für die Wahlen zum Preußischen Abgeordnetenhaus eingeführt, das bis 1918 in Kraft blieb.
Das aktive Wahlrecht stand allen Männern nach Vollendung des 24. Lebensjahres zu. Frauen und Fürsorgeempfänger durften nicht wählen.
Drei-Klassen-Wahlrecht
Die Wähler wurden entsprechend der Höhe ihrer Steuerzahlungen in drei Klassen eingeteilt. Der ersten Klasse, die sich vornehmlich aus Adeligen und Großgrundbesitzern zusammensetzte, gehörten die Wähler an, die die höchsten Steuerzahlungen leisteten. Die zweite Klasse, in der zahlreiche Kaufleute vertreten waren, umfasste die Wähler mit einem mittleren Steueraufkommen. Die übrigen Wähler, die die geringste Steuerlast zu tragen hatten, bildeten die dritte Klasse. 1850 umfasste die erste Klasse ca. 5 Prozent, die zweite Klasse ca. 13 Prozent und die dritte Klasse ca. 83 Prozent der preußischen Wähler.
Die Abgeordneten wurden indirekt, das heißt von gewählten Wahlmännern gewählt. Jede der drei Klassen wählte ein Drittel der Wahlmänner durch öffentliche Stimmabgabe zu Protokoll. Die gewählten Wahlmänner wählten ihrerseits die Landtagsabgeordneten ebenfalls öffentlich.
Aufgrund dieses Wahlsystems hatte die Stimme eines Wählers der ersten Klasse im Jahr 1850 ungefähr das 17,5-fache Gewicht der Stimme eines Wählers der dritten Klasse. Außerdem konnte das Wahlverhalten wirksam beeinflusst werden, da die Wahl nicht geheim war.