SCHUTZFRIST IM BUNDESARCHIVGESETZ VERKÜRZEN (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/MAR-ku) Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesarchivgesetzes ( 14/3830) vorgelegt.
Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Schutzfrist von 80 Jahren für Archivgut, das bundesrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, um 30 Jahre zu verkürzen.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die wissenschaftliche Erforschung der NS-Zeit und der ersten Nachkriegsjahre zu erleichtern.
Dies gelte insbesondere, so die Begründung, für den Bereich der Finanz- und Wirtschaftspolitik der NS-Machthaber.
Vor allem die Dokumentation der "Arisierung" jüdischer Vermögen sei nur durch Einsichtnahme in und Auswertung von Steuerakten aus der Zeit des Nationalsozialismus möglich.
Weder die Forschung noch die interessierte Öffentlichkeit hätten Verständnis dafür, dass diese Unterlagen mit Hinweis auf das Steuergeheimnis gegenwärtig noch einer Nutzung und Auswertung vorenthalten würden.
Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme erklärt, unterstützt sie zwar die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, hält jedoch für das Archivgut des Bundes nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland eine angemessene unverkürzbare Schutzfrist für unverzichtbar.
Sie schlägt deshalb vor, die Möglichkeit der Schutzfristverkürzung nur für die Zeit vor dem 23. Mai 1949 vorzusehen.
Mit Inkrafttreten dieser Änderung des Bundesarchivgesetzes seien die Unterlagen aus der Zeit vor dem Stichtag für wissenschaftliche Forschungsvorhaben oder zur Wahrung berechtigter Belange zugänglich, für Unterlagen aus der Zeit nach diesem Stichtag bleibe die geltende Schutzfrist von 80 Jahren bestehen.
Dies sei im Sinne der erklärten Zielsetzung die einfachste und klarste rechtliche Lösung, so die Bundesregierung.