BEWERTUNG DER SCHLEIERFAHNDUNG NOCH NICHT ABGESCHLOSSEN (ANTWORT)
Berlin: (hib/WOL-in) Die Bewertung der Ergebnisse bei verdachtsunabhängigen Personenkontrollen durch den Bundesgrenzschutz (BGS) ist noch nicht aussagekräftig abgeschlossen.
Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/3990) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/3937) mit.
Die Fraktion hatte ein Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Oktober 1999 und Bedenken des Bundesrates zum Anlass genommen, nach Ergebnissen der sogenannten Schleierfahndung zu fragen.
Eine Zwischenbilanz sei "schon deswegen notwendig", weil die gesetzliche Ermächtigung des BGS durch den Paragrafen 22, mit dem illegalen Einreisen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität vorgebeugt werden soll, zum 31. Dezember 2003 befristet sei.
Die Regierung erläutert dazu, sie sei vom Bundestag gebeten worden, diese Bewertung vor Ablauf der Frist am 31. Dezember 2003 vorzulegen.
Wegen der Befristung erfolge aber eine ständige "bewertende Begleitung" der Eingriffsbefugnis. Danach wurden im vierten Quartal 1998 insgesamt 29.361 Kontrollen gemäß Paragraf 22 vorgenommen und weitere 206.651 Kontrollen im Gesamtjahr 1999. Zusätzlich habe es im vierten Quartal 1998 weitere 42.553 Kontrollen gemäß Paragraf 23 und 387.375 Kontrollen im Gesamtjahr 1999 gegeben.
Dabei sei festgestellt worden, dass 93 Personen im letzten Quartal 1998 unerlaubt eingereist sind. Im Gesamtjahr 1999 seien 2.377 unerlaubte Einreisen entdeckt worden.
Darüber hinaus hätten 2.204 zur Fahndung ausgeschriebene Personen gestellt werden können. In weiteren 26.197 Fällen sei bei lageabhängigen Kontrollen der Verdacht einer Straftat festgestellt worden (insgesamt vom BGS 1999 festgestellter Straftatverdacht: 110.994 Fälle).
Eine von den Abgeordneten gewünschte Differenzierung der Vorgänge nach Nationalität oder nach Entfernung zur jeweiligen Staatsgrenze gibt es laut Regierung dabei nicht.
Auch erfolge keine statistische Zuordnung nach weiteren Paragrafen des Bundesgrenzschutzgesetzes oder nach einzelnen Delikten, Deliktbereichen oder den Folgemaßnahmen durch die zuständigen Behörden des jeweiligen Bundeslandes.