Bundesrat: Parkgebührenerhebung künftig allein den Kommunen überlassen
Berlin: (hib/POT) Die Parkgebührenerhebung und -gestaltung soll künftig vollständig der freien Disposition der Kommunen überlassen werden. Dies fordert der Bundesrat in einem Gesetzentwurf ( 15/1496) zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes. Nach Ansicht der Länderkammer beinhaltet die derzeit gültige Regelung zu starre Festlegungen. So habe zum Beispiel die Vorschrift, dass die Gebühren "je angefangene halbe Stunde" zwingend 0,05 Euro zu betragen habe, den Kommunen die Möglichkeit verwehrt, Kurzparkern in der ersten halben Stunde eine gebührenfreie Inanspruchnahme des Parkraumes einzuräumen. Andere innovative Ideen, wie zum Beispiel zeitlich gestaffelte Gebühren in Anlehnung an die tageszeitlichen Nachfrageschwankungen einzuführen, seien nach der bisher geltenden Vorschrift nicht möglich gewesen, heißt es in der Begründung weiter. In Anbetracht der teilweise dramatischen Verkehrssituation in den Innenstädten will der Bundesrat mit der Neuregelung uneingeschränkt die nötige Flexibilität zur Nutzung des vorhandenen Parkraums durch eine möglichst große Zahl von Verkehrsteilnehmern eröffnen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse könne dies, so die Länderkammer weiter, sowohl eine Erhöhung der Parkgebühren, aber auch die Möglichkeit zu kurzfristigem kostenlosen Parken bedeuten, um eine intensivere Nutzung des knappen Parkraums herbeizuführen. Da die Städte und Gemeinden die Attraktivität ihrer Innenstadtbereiche nicht durch überzogene Parkgebühren schmälern wollten, könne auf einer weitergehende inhaltliche Ausgestaltung der Vorschriften künftig verzichtet werden.
Die angestrebte Änderung kann aus Sicht der Bundesregierung einen Beitrag zur Deregulierung leisten. Der Lockerung der Parkgebührenregelung stünden auch keine verkehrsrechtlichen Bedenken entgegen, heißt es in ihrer Stellungnahme weiter. Die Regierung gibt allerdings zu bedenken, dass die Möglichkeit, Kurzparkern künftig eine gebührenfreie Inanspruchnahme des Parkraumes einzuräumen, einen zusätzlichen Anreiz darstellen könnte, mit dem eigenen Fahrzeug ins Stadtzentrum zu fahren. Ferner könne es sich negativ auf die generelle Bereitschaft der Parkenden zur Lösung des Parkscheins auswirken, was wiederum erhebliche Einnahmeausfällen nach sich ziehen würde. Durch eine der jeweiligen Situation angepasste flexible Ausführung des neuen Rechts könnten solche mit der Neuregelung möglicherweise verbundenen negativen Effekte aber vermieden werden.