Der Bundesrat hat am 2. April einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht, mit dem eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung geschaffen werden soll.
Nach der bisherigen Rechtslage ist die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nur dann möglich, wenn bereits das Tatgericht bei der Verurteilung eine nachträgliche Anordnung vorbehalten hat. Mit dem vorliegenden Gesetzesantrag soll die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehaltlos auch nachträglich möglich sein, wenn sich nach der Verurteilung während der Strafhaft ergibt, dass der Täter weiterhin gefährlich ist. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die formellen Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorliegen, sofern der Täter sich einer besonders gravierenden Straftat gegen Personen schuldig gemacht hat. Auch gegen Heranwachsende, sofern gegen sie allgemeines Strafrecht angewendet wird, soll die Sicherungsverwahrung voll umfänglich angeordnet werden können.
Landesgesetzliche Regelungen ähnlichen Inhalts wurden vom Bundesverfassungsgericht für mit der Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes unvereinbar erklärt. Allerdings wurde die Fortgeltung dieser Landesgesetze für eine Übergangszeit angeordnet. Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.
Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hat der Bundesrat eine Stellungnahme beschlossen, die sich kritisch mit dem Entwurf auseinandersetzt. So sollen die Regelungen zur Sicherungsverwahrung auch für Heranwachsende uneingeschränkt Anwendung finden, sofern für sie allgemeines Strafrecht gilt. Auch soll die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Gefahrprognose hinsichtlich schwerer wirtschaftlicher Schäden eingeführt und damit den Anordnungsmöglichkeiten im Strafprozess angepasst werden.
Die Entscheidung über die Anordnung soll von der Strafvollstreckungskammer und nicht, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, vom Tatgericht getroffen werden. Kritisiert wird ferner die im Gesetz vorgesehene Übergangsregelung. Sie zwinge dazu, jede Straftäterunterbringung zu überprüfen, was unter anaderem zu zeitlichen Problemen bei der Umsetzung führen könne. Außerdem würden diejenigen Täter nicht erfasst, bei denen die Straftäterunterbringung ausgesetzt wurde. BR