Finanzen. Die Bundessteuerberaterkammer hat sich dafür ausgesprochen, über eine Erweiterung der Befugnisse der geprüften Bilanzbuchhalter jetzt nicht zu entscheiden und die weitere Beratung einer vom Bundesfinanzministerium eingerichteten Arbeitsgruppe zuzuweisen. Dies geht aus ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften ( 15/3677) hervor, zu dem der Finanzausschuss am 29. September in einer öffentlichen Anhörung Sachverständige befragte.
Unter anderem ist in dem Entwurf geplant, dass künftig Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellen können. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Zusammenarbeit von Steuerberatern mit Nicht-Steuerberatern zuzulassen. Dies würde dazu führen, dass Lohnsteuerhilfevereine mit Steuerberatern kooperieren können. Demgegenüber argumentiert der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller, die Freigabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sei dringend geboten. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag ist ebenfalls der Auffassung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen gehörten nicht zur Kerntätigkeit der steuerberatenden Berufe. Dafür sei der Bilanzbuchhalter von seiner Ausbildung her hervorragend vorbereitet.
In einer gemeinsamen Eingabe der acht führenden Wirtschaftsverbände wird unter anderem gefordert, den Paragrafen 50d Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes zu streichen. Um in Deutschland von der Steuerpflicht befreit zu werden, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er für Einkünfte, die steuerfrei gestellt werden sollen, unabhängig von einem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Steuern gezahlt hat. Durch diese Regelung sei kein steuerliches Mehraufkommen zu erwarten, sie verursache hohe Verwaltungskosten und stehe im Widerspruch zu bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, heißt es.
Darüber hinaus verlangen die Wirtschaftsverbände die Aufhebung des Paragraphen 8a des Körperschaftsteuergesetzes (Gesellschafter-Fremdfinanzierung). Deutschland habe eine völlig überzogene steuerliche Neuregelung der Fremdfinanzierung eingeführt, welche die Finanzierungsfreiheit der Unternehmen drastisch einschränke und die Unternehmensbesteuerung deutlich erhöhe. Der Paragraph 8a sei daher aufzuheben und durch eine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch zu ersetzen. Statt der jetzigen Freigrenze für an den Gesellschafter gezahlte Zinsen von 250.000 Euro sollte ein Freibetrag eingeführt werden. Während bei der jetzigen Freigrenze bei einem Überschreiten der gesamte Betrag besteuert wird, wäre bei einem Freibetrag nur die darüber hinausgehende Summe zu versteuern.
Für verfassungswidrig halten die Verbände schließlich die geplante Neuregelung, wonach ein Teil der bereits vorgenommen Gewinnabführung von Organgesellschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr nachträglich steuerlich als Gewinnausschüttung anzusehen ist. Die fiktive Gewinnausschüttung für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre löse rückwirkend eine Kapitalertragsteuerpflicht aus. Gesellschaften, deren Wirtschaftsjahr 2004 endet, hätten überhaupt keinen Spielraum mehr, um sich auf die Gesetzeslage in diesem Jahr einzustellen. Eine weitere Änderung betrifft die Wiedereinführung der Zwischengewinnbesteuerung im Investmentsteuergesetz ab 2005, nachdem sie in Erwartung einer Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2004 abgeschafft worden sei, wie es in der Stellungnahme des Bundesverbandes Investment und Asset Management heißt. Der Verband hält es für unverantwortlich, den Anlegern jährlich eine Änderung der Besteuerung von Investmentanteilen zuzumuten.
Der Bundesrat spricht sich in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf ( 15/3789) dagegen aus, den Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten zu ermöglichen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen anzufertigen. Nach der Rechtsprechung sei es nicht zu beanstanden, bestimmte Tätigkeiten den Steuerberatern vorzubehalten. Das Fertigen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollte daher nicht einer anderen Person als einem ausgebildeten Steuerberater überlassen werden, so der Bundesrat. Der Entwurf sieht auch vor, dass Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Kooperationen mit Lohnsteuerhilfevereinen, Bilanzbuchhaltern und Buchführungshelfern eingehen können. Der Bundesrat sieht dazu weiteren Erörterungsbedarf und plädiert dafür, mit den Ländern und Verbänden über die Änderungen zu diskutieren.
Der Bundesrat macht insgesamt elf Änderungswünsche geltend. Unter anderem lehnt er die Wiedereinführung der Zwischengewinnbesteuerung von Investmentfonds ab.