Profitieren würden aber auch die Arbeitnehmer und Beschäftigungssuchenden in Deutschland, weil die hiesigen Arbeitsbedingungen nicht berührt, die bestehenden Arbeitsverhältnisse gesichert und neue Arbeitsplätze geschaffen würden. Der Text des Richtlinienentwurfs berücksichtige schließlich auch die Interessen von Dienstleistungskunden und Verbrauchern, vor allem durch mehr Auswahl, bessere Informationsansprüche und hohe Standards für Sicherheit und Qualität der Dienstleistungen.
Wie es weiter heißt, habe der EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat am 29. Mai trotz "erheblicher Widerstände" eine Verhandlungslösung erreicht, die sowohl die Interessen der deutschen Unternehmen als auch der Arbeitnehmer, Beschäftigungssuchenden und Verbraucher berücksichtige. Der vereinbarte Text basiere auf dem ausgewogenen Kompromiss des Europaparlaments, auf den zuvor schon die EU-Kommission ihren geänderten Vorschlag aufgebaut habe.
Dieser Text beziehe zahlreiche Dienstleistungsbranchen ein, etwa im Handel, in der Gastronomie, im Handwerk, bei den informationstechnischen Dienst-leistungen, in Forschung und Entwicklung, bei Unternehmens- und technischen Dienstleistungen sowie bei der Beratung und in der Bauwirtschaft. Auf diesen Gebieten führe der Abbau bürokratischer Hindernisse zu "substanziellen Verbesserungen", glaubt die Regierung. Gleichzeitig hätten Ausnahmen zum Schutz wichtiger deutscher Interessen durchgesetzt werden können. Die Regierung nennt vor allem die Herausnahme des gesamten Arbeitsrechts sowie der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Ausdrücklich ausgenommen blieben auch sensible Bereiche wie die Leiharbeit, Gesundheits- und Sozialdienstleistungen einschließlich der Pflege, audiovisuelle Dienstleistungen, Glücksspiel sowie Steuerberatungs- und Notardienstleistungen.
Ferner habe die Regierung erreicht, dass die ursprünglich vorgesehenen Einschränkungen für die Kontrollen bei der Arbeitnehmerentsendung gestrichen worden seien. Bei den Regelungen für vorübergehend im EU-Ausland tätige Dienstleister werde nun klargestellt, dass die Mitgliedstaaten den freien Marktzugang für Anbieter von Dienstleistungen aus anderen EU-Staaten garantieren und bestimmte Barrieren abbauen müssen. Ausnahmen seien zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheit und der Umwelt vorgesehen. Für Kontrollen sei das Land zuständig, in dem die Dienstleistung erbracht wird.