Wahl der Abgeordneten
"Allgemein" bedeutet, dass alle Staatsbürgerinnen und -bürger mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählen dürfen. "Unmittelbar" sind die Wahlen deswegen, weil die Abgeordneten direkt und ohne zwischengeschaltete Wahlmänner von den Bürgern bestimmt werden. Unter "freien" Wahlen versteht man, dass kein irgendwie gearteter Druck auf die Wähler ausgeübt werden darf.
"Gleich" bedeutet, dass jede abgegebene Stimme das gleiche Gewicht für die Zusammensetzung des Bundestages hat. "Geheim" besagt, dass jeder sein Wahlrecht so ausüben können muss, dass Dritte keine Kenntnis von der Wahlentscheidung erlangen.
Vergabe der Mandate über Erst- und
Zweitstimme
Bei der Bundestagswahl kann jeder Wähler zwei Stimmen abgeben.
Die eine Hälfte der Bundestagsmandate wird direkt über
die 299 Wahlkreise vergeben, die andere Hälfte
über die Landeslisten der Parteien.
Dementsprechend hat jeder Wähler und jede Wählerin bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Über die Entsendung von Abgeordneten aus den Wahlkreisen entscheidet die Erststimme. Der Wähler wählt damit also seinen regionalen Vertreter im Bundestag.
Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt. Die Zweitstimme entscheidet darüber, in welchem Kräfteverhältnis die Parteien im Bundestag vertreten sind.
Insgesamt werden so mindestens 598 Abgeordnete des Bundestages gewählt. Hinzu kommen unter Umständen noch die so genannten Überhangmandate, die sich bei der im Folgenden beschriebenen Verteilung der Sitze ergeben können.
Verteilung der Sitze im Bundestag
Die Verteilung der 598 Sitze erfolgt unter den Parteien, die mehr
als fünf Prozent der Zweitstimmen oder mindestens drei
Direktmandate errungen haben. Jede dieser Parteien erhält im
Verhältnis zu ihren errungenen Wählerstimmen Sitze im
Bundestag. Bei der Berechnung wird das Hare/Niemeyer-Verfahren
angewendet, das auch die kleineren Parteien möglichst
proportional zu ihrer Stärke berücksichtigt.
Wenn die Gesamtzahl der Mandate einer Partei feststeht, wird die Verteilung auf die Landeslisten vorgenommen. Auch hier erfolgt die Vergabe im Verhältnis zum jeweiligen Zweitstimmenergebnis.
Die Mandate, die einer Landesliste danach zustehen, werden zunächst an die Politiker vergeben, die in den entsprechenden Wahlkreisen einen Sieg errungen haben. Der Rest wird der Reihe nach an die Kandidaten auf der vor der Wahl aufgestellten Landesliste vergeben.
Überhangmandate und
Kräfteverhältnis
Hat eine Partei in einem Land mehr Direktmandate errungen als ihr
nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, verfallen diese nicht, da
alle direkt gewählten Abgeordneten auf jeden Fall einen Sitz
im Bundestag bekommen. Diese so genannten Überhangmandate
erhöhen die Zahl der 598 Parlamentarier. Im 16. Deutschen
Bundestag sind durch 16 Überhangmandate, neun für die
SPD
und sieben für die CDU, daher 614 Abgeordnete
vertreten.
Das Ergebnis der Bundestagswahl bestimmt über das Kräfteverhältnis im Bundestag und damit über die Möglichkeiten der Regierungsbildung. Es können nur die Parteien die Regierung bilden, die alleine oder zusammen mit anderen die Mehrheit der Abgeordneten hinter sich haben. Deshalb kommt es häufig nach der Wahl zu Koalitionsverhandlungen zwischen den Parteien. In der 16. Wahlperiode bilden CDU/CSU und SPD eine genannte Große Koalition. Gemeinsam haben sie mit 448 Sitzen die absolute Mehrheit im Bundestag und bilden somit die Regierungskoalition.