Glossar
Untersuchungsausschüsse
Nach Art. 44 GG kann der Bundestag und muss er auf
Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen
Untersuchungsausschuss einsetzen, der Zeugen und
Sachverständige vernehmen und sonstige Ermittlungen durch
Gerichte und Verwaltungsbehörden vornehmen lassen kann. Um
eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte zu
gewährleisten, hat der Verteidigungsausschuss jederzeit das
Recht, sich als Untersuchungsausschuss zu konstituieren.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/U/unters_aussch