Glossar
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Über und
außerplanmäßige Ausgaben müssen vom
Bundesfinanzministerium genehmigt werden und dürfen nur bei
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnissen bewilligt
werden. Sie sind ohne Nachtragshaushalt möglich, wenn sie 5
Millionen Euro im Einzelfall nicht überschreiten oder wenn
Rechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen. Ausgaben
sind überplanmäßig, wenn sie den betreffenden
Ausgabetitel im Haushaltsplan überschreiten, und
außerplanmäßig, wenn es im Haushaltsplan
für den vorgesehenen Zweck gar keinen Ausgabetitel gibt. Die
über und außerplanmäßigen Ausgaben
sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben
Einzelplan ausgeglichen werden. Bundestag und Bundesrat müssen diese Ausgaben sofort
mitgeteilt werden, wenn sie von grundsätzlicher oder
erheblicher finanzieller Bedeutung sind, ansonsten
vierteljährlich.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/U/ueber_ausg