hib-Meldung
301/2006
Datum: 16.10.2006
heute im Bundestag - 16.10.2006
Verbindliches Mitwirkungsrecht der Kommunen nicht zwingend notwendig
16/358) gefordert wird, ist nach Ansicht von
Experten nicht zwingend erforderlich. Die Sachverständigen
betonten in einer öffentlichen Anhörung im Innenausschuss
am Montagnachmittag jedoch auch, dass grundsätzlich eine
bessere Beteiligung der Kommunen wünschenswert wäre. Ein
verbindliches Mitwirkungsrecht sei "verfassungsrechtlich zwar
zulässig, rechtspolitisch jedoch untunlich", schreibt
Professor Peter M. Huber von der
Ludwig-Maximilians-Universität München in seiner
schriftlichen Stellungnahme. Huber gibt zu bedenken, "ob der
Bundestag durch Gesetz den Willensbildungsprozess der
Bundesregierung regeln darf". Wie diese ihr Initiativrecht
ausübe, ob sie ihre Beschlüsse ausschließlich unter
Rückgriff auf die Ministerialverwaltung vorbereiten
ließe oder externen Sachverstand hinzuziehe, falle
grundsätzlich in die Organisationsgewalt der Regierung.
Darüber hinaus relativiere eine verpflichtende Beteiligung der
kommunalen Spitzenverbände die Stellung des Parlaments. Aus
Sicht des Münchner Hochschullehrers stellt ein solches
Mitwirkungsrecht "einen das demokratische Legitimationsniveau
begrenzenden und daher rechtfertigungsbedürftigen
,Einflussknick' dar". Mit der am 1. September dieses Jahres in
Kraft getretenen Föderalismusreform sei die rechtliche
Situation der Kommunen weitestgehend verbessert worden, sagte
Huber. Der Bundesgesetzgeber könne nun nicht mehr durch
Bundesgesetz den Kommunen kostenträchtige Aufgaben auferlegen.
"Da das Kommunalrecht zudem in die Kompetenz der Länder
fällt, sind kaum noch Bundesgesetze denkbar, die die
Selbstverwaltungsgarantie unmittelbar und erheblich treffen", so
Huber in seiner Stellungnahme. Im Finanzverfassungsrecht seien die
Kommunen nach Artikel 106 Absatz 9 des Grundgesetzes außerdem
grundsätzlich durch die Länder vertreten. Ein
zusätzliches verbindliches Mitwirkungsgesetz würde das
ohnehin schon langwierige Gesetzgebungsverfahren weiter erschweren.
Etwas anders sieht das Professor Edzard Schmidt-Jortzig von der
Universität Kiel. Auch wenn er zu einem ähnlichen
Ergebnis kommt. Mit der Förderalismusreform sei zwar geregelt,
dass durch Bundesgesetz keine Aufgaben mehr auf Gemeinden und
Gemeindeverbände übertragen werden dürften, man gehe
jedoch weiterhin davon aus, dass etwa 80 Prozent aller
Bundesregelungen für die Kommunen Folgen hätten.
Schmidt-Jortzig stellt in seiner schriftlichen Stellungnahme klar:
"Die Forderungen der Linken sind in der Sache bereits im geltenden
Recht verankert." Seiner Meinung nach wäre die Einräumung
eines verbindlichen Mitwirkungsrechts nur mit einer
Grundgesetzänderung möglich. Ob man ein verbindliches
Mitwirkungsrecht schaffen solle, unterläge allein staats- und
verfassungspolitischen Erwägungen. Strukturell würde eine
solche Verfassungsänderung keinen Systembruch darstellen, so
Schmidt-Jortzig. Grundsätzlich halte er eine besser
Beteiligung der Kommunen "auf jeden Fall für sinnvoll".
Negative Auswirkungen eines verbindlichen Mitwirkungsrechts
kommunaler Verbände sieht Georg Schlenvoigt, ehemaliger
Oberbürgermeister der Stadt Crailsheim und Wirtschafts- und
Verwaltungsberater. Seiner Meinung nach würde die Umsetzung
der Forderung der Linken den Grundsatz der Förderalismusreform
konterkarieren. Der gewünschten Entflechtung von
Zuständigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen würde
durch eine Verkopplung von Bundes- und Kommunalkompetenzen
diametral entgegengewirkt. "Änderungsbedarf besteht nicht in
der Frage der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände am
Gesetzgebungsverfahren. Änderungsbedarf besteht
ausschließlich in der Selbstverpflichtung des Gesetzgebers an
das Konnexitätsprinzip", heißt es in der schriftlichen
Stellungsnahme Schlenvoigts. Das Konnexitätsprinzip ist im
Grundgesetz in Artikel 104a festgeschrieben und besagt, dass
Aufgabenwahrnehmung und Aufgabenverantwortung bei derselben
staatlichen Ebene liegen. Es bestehe somit keinerlei Veranlassung
oder Notwendigkeit, das föderale System mit Durchgriffsrechten
der Kommunen auf die Bundesgesetzgebung zu verlassen.
Außerdem würden unnötige Bürokratiekosten
erzeugt. Schlenvoigt geht von etwa 14.400 Euro pro Gesetzentwurf
oder Verordnung aus. Bei 1.000 Fällen pro Jahr entstünden
so knapp 15 Millionen Euro Bürokratiekosten. Von den positiven
Erfahrungen mit einem Konsultationsverfahren in Österreich
berichtete Friedrich Slovak vom Österreichischen
Städtebund. "Das Konsultationsverfahren war ein Fortschritt",
sagte Slovak. Er sei der Meinung, Kommunen sollten sich selbst
vertreten. Auch demokratiepolitisch sei es wichtig, die dritte
staatliche Ebene, die Kommunen, an der Gesetzgebung zu
beteiligen.
Berlin: (hib/HIL) Ein verbindliches Mitwirkungsrecht der kommunalen
Spitzenverbände im Gesetzgebungsprozess, wie es von der Linken
in einem Antrag (
Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_301/03