Besteuerung internationaler Konzerne weiterentwickeln
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung erwartet noch in diesem Quartal ein Gutachten des Mannheimer Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung über die Möglichkeiten, die nationalen Regelungen zur Besteuerung internationaler Konzerne weiterzuentwickeln. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung ( 16/4281) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 16/4088) hervor. Die geltenden Regelungen zur ertragssteuerlichen Organschaft erlaubten es gegliederten Konzernen, die Ergebnisse der einzelnen Gesellschaften zusammenzufassen und zu verrechnen, erläutert die Regierung. Der Gewinnabführungsvertrag stelle dabei sicher, dass eine Verrechnung nur in Betracht komme, wenn Gewinne einer Tochtergesellschaft tatsächlich an die Muttergesellschaft abgeführt oder Verluste der Tochtergesellschaft tatsächlich durch die Muttergesellschaft ausgeglichen werden. Diese Regelungen hätten sich bewährt und seien nicht unmittelbar reformbedürftig, betont die Regierung.
Die FDP hatte gefragt, ob die Regierung das Instrument der Organschaft bei der Körperschaftsteuer im Hinblick auf moderne Konzernstrukturen noch für zeitgemäß hält. Auf das österreichische Modell angesprochen, wonach ausländische Verluste in Österreich verrechnet werden können, teilt die Regierung mit, sie sehe darin die Gefahr erheblicher Steuerausfälle. Eine "angemessene Beteiligung internationaler Konzerne" am nationalen Steueraufkommen wäre damit nicht mehr gewährleistet, heißt es. Österreich wolle mit dieser Regelung als Holding-Standort attraktiver werden. Grenzüberschreitende tätige Konzerne könnten dabei ihre Steuerlast senken.
Auf die Frage, wie die Regierung den Ausschluss von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen von der Funktion als Organgesellschaft beurteilt, antwortet die Regierung, steuerliche Organschaften würden wie wirtschaftliche Einheiten behandelt und ermöglichten die Ergebnisverrechnung zwischen Gesellschaften. In der Versicherungswirtschaft würden Organschaften mit Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen nicht anerkannt, weil derartige Unternehmen dem Grundsatz der Spartentrennung unterliegen, also aus aufsichtsrechtlichen Gründen mit einem anderen Unternehmen keine wirtschaftliche Einheit bilden dürfen.