Geltungsanspruch US-amerikanischen Rechts "mit Aufmerksamkeit" verfolgt
Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung verfolgt "mit Aufmerksamkeit", dass extraterritorial wirkende Vorschriften bestimmter US-Gesetze ohne Rücksicht auf die einschlägigen multilateralen Regeln in den Handelsverkehr auch mit Deutschland eingreifen. Sie stellten dabei auf eine ausschließlich aus US-Sicht vorgenommene Bewertung der gesetzgebenden oder administrativen Maßnahmen anderer Staaten ab, heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( 16/5320) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 16/5155). Wegen des grenzübergreifenden Geltungsanspruches des US-amerikanischen Rechts schwelte seit den 80er-Jahren ein Justizkonflikt zwischen USA und den EU-Mitgliedstaaten. Es sei zuletzt etwa im Jahr 2000, auch durch spektakuläre Prozesse in Amerika, erneut virulent geworden. Wegweisende Entscheidungen des U.S. Supreme Court sowohl zum Geltungsanspruch des US-amerikanischen Recht als auch zur Höhe von Strafersatzansprüchen hätten den Konflikt zwischenzeitlich erst einmal beruhigt.
Unverändert bestehen blieben jedoch die tief greifenden Rechtsunterschiede, die durch die Prägung des angelsächsischen "Common Law", gerade im Bereich des Zivil- und Zivilprozessrechts, entstanden sind. Die EU-Kommission befasse sich in ihrem jährlich erscheinenden Bericht über "United Staates Barriers to Trade and Investment" regelmäßig auch ausführlich mit den Problemen des extraterritorialen Geltungsanspruches bestimmter US-Gesetze. Den letzten Bericht hat die Kommission im vergangenen Februar veröffentlicht.