Sieben Prozent Umsatzsteuer auch für universitäre Forschungseinrichtungen
Berlin: (hib/SKE) Universitäre Forschungseinrichtungen sollen künftig die gleiche Umsatzsteuer bezahlen wie private gemeinnützige Forschungsstätten, die öffentlich gefördert werden. Der Bundesrat schlägt in einem Gesetzentwurf ( 16/5726) vor, beide Arten von Organisationen sieben Prozent Umsatzsteuer zahlen zu lassen. Bisher müssen öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen 19 Prozent an den Staat abführen.
Bis Ende 2003 waren die Umsätze staatlicher Hochschulen steuerfrei. Doch seitdem der Europäische Gerichtshof diese Befreiung als Gemeinschaftswidrigkeit bemängelt hatte, müssen die Hochschulen Umsatzsteuer zahlen. Private gemeinnütziger Forschungseinrichtungen mit öffentlicher Förderung gelten aber als steuerbegünstigter Zweckbetrieb. Der Bundesrat will mit seinem Gesetzentwurf die Abgabenordnung dahingehend erweitern, dass Auftragsforschung der öffentlich-rechtlichen Wissenschaftshäuser und der Hochschulkliniken als Zweckbetrieb angesehen wird.
Die Bundesregierung lehnt den Entwurf wegen steuer- und europarechtlicher Bedenken ab. Die Gleichbehandlung der Einrichtungen könne nur mit einer durchgehenden Anwendung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes erreicht werden. Die Auftragsforschungsleistungen öffentlich-rechtlicher Forschungseinrichtungen erfüllten nicht die nach Europarecht erforderliche Voraussetzung, für wohltätige Zwecke zu arbeiten, so die Regierung.