Hans-Joachim Hacker, SPD
Die DNA-Analyse ist eine effektive Methode zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten. Dieses vergleichsweise neue Instrument der Strafverfolgung hat schon zu beachtlichen Erfolgen geführt, wie zuletzt der Fall Moshammer zeigte.
Gleichwohl lässt sich das geltende Recht optimieren. So ist bei der Untersuchung von anonymen Spuren am Tatort der Richtervorbehalt ebenso entbehrlich wie bei einer Einwilligung des Betroffenen in die Entnahme einer DNA-Probe nach entsprechender Aufklärung. In Betracht kommt auch eine Änderung des Richtervorbehalts bei Gefahr im Verzug und Eilbedürftigkeit zugunsten der Zuständigkeiten von Polizei und Staatsanwaltschaft. Zudem kann es sinnvoll sein, bei Wiederholungstätern leichterer Delikte die DNA zu speichern, wenn künftig schwere Straftaten zu befürchten sind. Nicht zuletzt bietet eine Reform der DNA-Analyse Anlass, eine Rechtsgrundlage für so genannte Reihengentests zu schaffen und so eine Gesetzeslücke zu schließen.
Mit diesen maßvollen Änderungen bleibt die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt. Es schützt jeden Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf ihn bezogenen individualisierten oder individualisierbaren Daten. Bei genetischen Daten ist die naturwissenschaftliche Technik im Stadium ständiger Weiterentwicklung. Daher ist derzeit nicht absehbar, welche persönlichen Informationen aus einem genetischen Fingerabdruck gewonnen werden können. Aus diesem Grund sind herkömmliche und genetische Fingerabdrücke nicht vergleichbar. Die Grundrechtseinschränkung darf somit nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips unbedingt erforderlich ist.
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Erschienen am 15. März 2005
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