Gisela Piltz, FDP
Die DNA-Analyse ist ein wichtiges Instrument bei der Aufklärung von Straftaten. Allerdings muss der Einsatz der Analyse den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Feststellung, Speicherung und künftige Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters in das vom Grundgesetz verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Eine uferlose Ausweitung und Speicherung des genetischen Fingerabdrucks bei allen Straftaten ist daher unverhältnismäßig und wird von der FDP abgelehnt.
Es gibt derzeit keinen Grund, bei der Diskussion über den Einsatz der DNA-Analyse im Strafverfahren in Aktionismus oder Populismus zu verfallen. Gerade der letzte aktuelle Fall Moshammer hat gezeigt, dass die rechtlichen Möglichkeiten ausreichen, um einen Straftäter schnell zu überführen.
Um den effektiven Grundrechtsschutz der Betroffenen zu gewährleisten, hält die FDP weiterhin am Richtervorbehalt fest. Überall dort, wo Grundrechte und der Kern der Persönlichkeit von Betroffenen berührt werden, ist der Richtervorbehalt für die Anordnung einer Maßnahme unverzichtbar.
Die FDP ist aber der Auffassung, dass der Richtervorbehalt bei anonymen Spuren verzichtbar ist. Hier haben sich die Spuren bereits vom Spurenverursacher gelöst, so dass die Analyse nicht gleichgesetzt werden kann mit der Anordnung der Entnahme und Untersuchung von körpereigenem Material, die einen Grundrechtseingriff darstellt. Die spätere Entnahme des Untersuchungsmaterials vom Beschuldigten oder der Abgleich mit der DNA-Analyse muss selbstverständlich auch weiterhin von einem Richter angeordnet werden. Die FDP hat zudem kürzlich einen Antrag in den Bundestag eingebracht, in dem wir eine Rechtsgrundlage für die Anordnung von so genannten Reihen-DNA-Tests fordern.
Foto: Deutscher Bundestag
Erschienen am 15. März 2005
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