Parteien wirken bei der politischen Willensbildung mit, klären die Bürger über die Hintergründe der Politik auf und sorgen mit dafür, dass die parlamentarische Demokratie funktioniert. Deshalb unterstützt der Staat ihre Arbeit. Aber nicht unbegrenzt.
Die Parteienfinanzierung orientiert sich an der Verwurzelung der einzelnen Parteien in der Bevölkerung. Maßstab hierfür sind die Wahlergebnisse der jeweils letzten Landtagswahlen sowie Bundestags- und Europawahl, auf der anderen Seite Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Werden bei den bundesweiten Wahlen (Europa und Bund) mindestens 0,5 oder bei Landtagswahlen 1,0 Prozent der gültigen Stimmen erreicht, werden für jede Partei bis zu einer Gesamtstimmenzahl von vier Millionen 85 Cent je Stimme gezahlt. Für jede Stimme mehr sind es 70 Cent. Für jeden Euro, der den Parteien im jeweils vorangegangenen Jahr gespendet oder als Mitgliedsbeitrag überwiesen worden ist, werden 38 Cent berechnet – aber nur bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 3.300 Euro je Person. Es darf zwar – auch von Unternehmen – mehr gespendet werden, aber dafür legt der Staat nichts mehr drauf.
Diese Zahlen gelten jedoch nur theoretisch. Denn was tatsächlich an die Parteien überwiesen wird, ist doppelt gedeckelt. Der gesamte Umfang der den Parteien aus öffentlichen Kassen auf Bundes- und Landesebene zufließenden finanziellen Mittel darf insgesamt die Summe von derzeit 133 Millionen Euro nicht überschreiten. Da die errechneten Einzelbeträge diese „absolute Obergrenze“ überschreiten, müssen sie proportional gekürzt werden. Außerdem darf das Gesamtvolumen der staatlichen Zuwendungen einer jeden Partei die Summe ihrer selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht übersteigen. Die Beachtung dieser „relativen Obergrenze“ kann zu weiteren Kürzungen führen.
Das alles auszurechnen, zu verteilen und zu kontrollieren, hat das Gesetz dem Bundestagspräsidenten zusätzlich zu seinen Aufgaben als Repräsentant der Legislative übertragen. Wie das Bundesverfassungsgericht jetzt bekräftigte, dürfen der Bundestagspräsident und seine Mitarbeiter die vorgelegten Rechenschaftsberichte der Parteien bei Bedarf nicht nur auf ihre Plausibilität hin überprüfen. Nur ein inhaltlich vollständiger Rechenschaftsbericht genüge dem Verfassungsgebot, die Bürger über Einnamen, Ausgaben und Vermögen einer Partei zu unterrichten.
Deshalb bleibt es nicht ohne Konsequenzen, wenn eine Partei gegen die Vorgaben verstößt. Hat eine Partei unrichtige Angaben gemacht und deshalb zu viel Geld erhalten, werden diese Beträge zurückgefordert und gegebenenfalls mit den nächsten Zahlungen verrechnet. Außerdem muss die Partei das Zweifache des unrichtigen Betrages zahlen, wenn sie nicht rechtzeitig über die falschen Angaben informiert hat.
Text: Gregor Mayntz
Foto: picture-alliance
Erschienen am: 11. Oktober 2004
Weitere Informationen:
Informationen zur Parteienfinanzierung finden Sie hier: www.bundestag.de/bic/finanz