Das Gesetz sieht strukturelle Änderungen beim Kostenrecht vor, damit dieses transparenter und einfacher gestaltet wird. Dazu sollen im Interesse der Übersichtlichkeit die arbeitsgerichtlichen Wert- und Kostenvorschriften, die derzeit im Arbeitsgerichtsgesetz enthalten sind, in das Gerichtskostengesetz eingestellt werden.
Die Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie die Entschädigungssätze für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer sowie ehrenamtliche Richter bedürfen nach Ansicht des Bundestages der Anpassung.
Während der Beratungen folgte der Bundestag einem Vorschlag des Bundesrates, die Vorschrift über die Fälligkeit dahin zu erweitern, dass Gebühren und Auslagen auch dann fällig werden, wenn unter anderem das Verfahren sechs Monate ruht oder nicht betrieben worden ist. Des Weiteren wird der Betrag dann fällig, wenn das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder ausgesetzt war.
Ferner wurde einem Vorschlag des Bundesrates gefolgt, den Fahrtkostenersatz bei Benutzung eines eigenen Pkw für Zeugen statt auf 30 Cent auf 25 Cent festzusetzen. Der Bundestag beschloss zudem - ebenfalls auf Vorschlag des Bundesrates - die Gebühr für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erhöhen. Der Arbeitsaufwand ist nach Ansicht der Abgeordneten beispielsweise durch das Lesen von Schutzschriften erheblich. Dies rechtfertige die Erhöhung des Gebührensatzes. Um den Bedenken des Bundesregierung im Übrigen Rechnung zu tragen, werde eine Ermäßigungstatbestand einfügt.