Recht. Mit einem gemeinsamen Gesetzentwurf wollen alle vier Fraktionen den höchstpersönlichen Lebens- und Geheimbereich vor unbefugten Bildaufnahmen ausreichend strafrechtlich schützen ( 15/2466). Dazu soll ein neuer Straftatbestand Eingang in das Strafgesetzbuch finden. Danach soll, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum
befindet und von dieser unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt werden.
Bestraft werden soll auch, wer eine durch eine solche Tat hergestellte Bildaufnahme verwendet oder einem Dritten zugänglich macht. Die Fraktionen argumentieren, es sei nicht länger hinnehmbar, dass eine Bildaufnahme von einer anderen Person ohne deren Einverständnis straffrei hergestellt und an eine dritte Person weitergegeben wird. Dies stehe sonst im Gegensatz zur Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes, denn der höchstpersönliche Lebensbereich könne durch eine Bildaufnahme in gleicher Weise verletzt werden, wie durch unbefugtes Abhören. Deswegen müsse diese Strafbarkeitslücke in gebotenem Maße geschlossen werden.