Gesundheit und Soziale Sicherung. Der Bundesrat will das elfte Buch des Sozialgesetzbuches (Pflegeversicherung) um die Möglichkeit ergänzen, dass durch Landesrecht auch ein Vertreter der örtlichen Träger der Sozialhilfe (meistens der Landkreise) anstelle eines Vertreters der überörtlichen Träger (zumeist der Länder selbst) Mitglied der Schiedsstelle werden kann. Dazu hat die Länderkammer einen Gesetzentwurf ( 15/4534) vorgelegt.
Die jetzige Rechtslage sieht vor, dass der Versorgungsvertrag zwischen dem Träger einer Pflegeeinrichtung und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen wird, wenn nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist. Werden die Inhalte des Versorgungsvertrags dagegen durch die Schiedsstelle festgesetzt, so ist einem nach Landesrecht zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die Mitwirkung verwehrt, weil als Mitglied der Schiedsstelle nur ein Vertreter der überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Frage kommt, schreibt der Bundesrat. Dadurch werde die Möglichkeit, die Zuständigkeit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zuzuweisen, beeinträchtigt.
Die Bundesregierung hält in ihrer Stellungnahme eine nähere Prüfung für erforderlich. Einige der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen beruhten auf einer unzutreffenden Problemdarstellung, anderen fehle eine ausreichende Begründung.