Recht. Mit einem Gesetzentwurf des Bundesrates ( 15/5951) soll Zwangsheirat wirksamer bekämpft werden. Ferner soll im zivilrechtlichen Bereich die Rechtsstellung der Opfer von Zwangsehen gestärkt werden.
Auch in Deutschland stellten Rechtsanwälte, Lehrkräfte, Beratungsstellen und Frauenhäuser vermehrt Zwangsheiraten bei Einwanderern fest. Eine Zwangsheirat liege dann vor, wenn mindestens einer der zukünftigen Ehepartner durch eine Drucksituation zur Ehe gezwungen werde, heißt es in dem Papier. Davon seien in der überwiegenden Zahl Mädchen und junge Frauen betroffen.
Der Entwurf sieht vor, im Strafgesetzbuch einen neuen Tatbestand zu schaffen, der denjenigen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, der eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung "mit einem empfindlichen Übel" zur Eheschließung nötigt. Im Zivilrecht sieht der Entwurf vor, die Antragsfrist für die Aufhebung der durch Zwangsheirat zustande gekommenen Ehe von einem auf drei Jahre zu verlängern.
Begründet wird dies damit, dass gerade in der ersten Zeit nach dem Eintreten der zumeist als traumatisch empfundenen Zwangslage der genötigte Ehegatte oft emotional nicht in der Lage sei, die Aufhebung der Ehe zu betreiben. Auch im Unterhalts- und Erbrecht plant die Länderkammer Änderungen zugunsten der von Zwangsheirat Betroffenen.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die unter Zwang verheirateten Mädchen und jungen Frauen vor allem aus türkischem oder kurdischem Umfeld stammten. Betroffen seien aber auch Albanerinnen, Pakistanerinnen, Inderinnen oder Marokkanerinnen. Dabei sei das Phänomen der Zwangsheirat aber nicht auf den islamischen Kulturkreis beschränkt. Es seien auch Fälle aus Süditalien oder Griechenland bekannt geworden. Von Zwangsheirat in Deutschland seien vor allem minderjährige Mädchen betroffen, heißt es von der Länderkammer.
Die Zwangsverheiratung sei oft der Versuch, die eigenen Töchter zu disziplinieren, die in westlichen Gesellschaften aufwachsen und sich nicht mehr in alte Traditionen fügen wollen. Es gehe hier um die Beibehaltung der traditionellen Machtverhältnisse in der Familie. Über das Ausmaß von Zwangsheirat habe man allerdings deutschlandweit kaum gesicherte Daten.
Die Bundesregierung macht unter anderem deutlich, dass das geltende Recht - vor allem die durch das Strafrechtsänderungsgesetz erfolgte Aufnahme der Zwangsverheiratung als Regelbeispiel des besonders schweren Falls einer Nötigung - keine Strafbarkeitslücke für einschlägiges strafwürdiges Verhalten aufweist. Sie werde gleichwohl aber prüfen, ob durch die Einführung eines eigenen Straftatbestandes dem Kampf gegen die Zwangsheirat besser Rechnung getragen werden kann.
Die Regierung wendet sich jedoch gegen den Vorschlag, die Antragsfrist zur Eheaufhebung von einem Jahr auf drei Jahre zu verlängern. Die Jahresfrist diene dazu, im Interesse der Ehegatten und der Allgemeinheit möglichst bald Klarheit über den Fortbestand einer aufhebbaren Ehe zu schaffen.