Einheitliche Standards im Kampf gegen Doping
Am Freitag, dem 19. Januar 2007, hat der Bundestag einstimmig einen Gesetzentwurf ( 16/3712) zum Internationalen Übereinkommen der UNESCO gegen Doping im Sport angenommen. In dem Übereinkommen verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einheitlichen Standards für die internationale Dopingbekämpfung.
Der Bundesrat hatte bereits am 24. November 2006 keine Einwände gegen das Anti-Doping-Abkommen erhoben. Der Sportausschuss des Bundestages sprach sich am Mittwoch, dem 17. Januar 2007, für eine einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs aus ( 16/4077). Die Anti-Doping-Konvention gilt als ratifiziert, wenn der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt hat und der Beitritt gegenüber der UNESCO erklärt worden ist.
Das Übereinkommen enthält Regelungen unter anderem zur Einschränkung der Verfügbarkeit verbotener Wirkstoffe und Methoden, Maßnahmen gegen Athletenbetreuer, die gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen, sowie zur Erleichterung von Dopingkontrollen. Bereits der Besitz von Dopingmitteln und die Verweigerung einer Probeentnahme soll sanktioniert werden.
Die Generalkonferenz der UNESCO, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, hat das Übereinkommen am 19. Oktober 2005 in Paris angenommen.
Das Übereinkommen basiert auf dem Übereinkommen gegen Doping des Europarates von 1989 sowie auf dessen Zusatzprotokoll aus 2002, auf der Kopenhagener Erklärung sowie dem Welt-Anti-Doping-Code. Das Europaratsübereinkommen war bislang das einzige völkerrechtlich verbindliche Instrument gegen Doping im Sport. Jedoch hat es mit 46 Vertragsstaaten nur begrenzte räumliche Geltung, so dass ein weltweit verbindliches Übereinkommen geschaffen werden sollte.