Entlohnung der Gebäudereiniger im Bundestag
Der Bundestag unterhält für seine Liegenschaften Dienstleistungsverträge über die Unterhalts- und Glasreinigung mit Laufzeiten von zwei Jahren und einer Option über weitere zwei Jahre. Die Verträge sind nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben im europaweiten Offenen Vergabeverfahren ausgeschrieben worden.
Die Bundestagsverwaltung hat bei der Beauftragung der Firmen bewusst darauf Wert gelegt, dass mit ihnen eine Quadratmeterobergrenze vereinbart wurde, die es dem Personal ermöglicht, die zu reinigende Fläche auch zu bewältigen. Dies bedeutet bei Büros z.B., dass die Quadratmeterobergrenze, die vereinbart wurde, 10 Prozent unter der liegt, die vom Bundesverband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung (REFA) vorgegeben wird.
Der Verwaltung des Deutschen Bundestages sind weder von der Gewerkschaft noch von anderer Seite Unterlagen vorgelegt worden, aus denen hervorgeht, dass es zu Stundenlohnzahlungen an das Personal gekommen ist, die nicht dem Tarifvertrag entsprechen.
Der Tarifvertrag für die Gebäudereiniger ist mittlerweile für gemeingültig erklärt worden. Dies bedeutet: alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob tarifgebunden oder gewerkschaftlich organisiert oder auch nicht, haben eine Verpflichtung bzw. einen Anspruch, Tariflohn zu zahlen oder zu erhalten. Tatsache ist: alle Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Bezahlung des Tariflohnes.
Gem. § 97 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Aufträge nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Andere Anforderungen, z.B. die tarifgerechte Entlohnung, können demnach nicht gefordert werden. Gleichwohl haben alle Auftragnehmer auf freiwilliger Basis vor Abschluss der Verträge erklärt, mindestens den Tariflohn zu zahlen.
Eine möglicherweise nicht tariflohngerechte Bezahlung berührt das Verhältnis des Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Das Vertragsverhältnis mit dem Deutschen Bundestag ist nur in soweit berührt, dass der Auftragnehmer als unzuverlässig anzusehen ist, der keinen Tariflohn zahlt. Die Verwaltung hat dann die Möglichkeit, ihn bei der nächsten Vergabe vom Vergabeverfahren auszuschließen, oder eine mögliche Option nicht wahrzunehmen.
Herausgeber
Deutscher Bundestag, PuK 1 - Referat Presse - Rundfunk - FernsehenDorotheenstraße 100, 11011 Berlin
Tel.: (030) 227-37171, Fax: (030) 227-36192