Die Mitglieder des Deutschen Bundestages
Jeder kennt den Bundestag. Und viele haben eine Meinung darüber. Die ist nicht immer freundlich. Und oft von Vorurteilen begleitet: Die Abgeordneten würden viel reden und hätten nichts zu sagen. Sie arbeiteten zu wenig und verdienten zu viel. Und was die Menschen bewegt, bekämen sie kaum mit. Simple Ansichten, die auch einige Medien gerne pflegen. Aber: Wie sieht es in Wirklichkeit aus? Wer wissen will, wie Abgeordnete ins Parlament kommen, was sie dort tun, was sie dafür kriegen und wie schwierig und zugleich spannend es ist, den Bürgerwillen in wirksame Politik umzusetzen, der sollte sich für die folgenden Seiten ein wenig Zeit nehmen. Zeit für das wirkliche Zentrum der Politik. Da, wo nicht nur im Plenum debattiert wird, sondern wo sich die Meinungsvielfalt des Volkes spiegelt, wo um Vorschläge und Positionen gerungen und am Ende immer auch entschieden wird. Zeit für die Antwort auch auf die kabarettistische Frage „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus — aber wo geht sie hin?” In den Bundestag!
Grundsätzlich wird diese Macht in der
Demokratie geteilt. Träger der Staatsgewalt sind Exekutive,
Legislative, Judikative, also Verwaltung, Parlament und
Rechtsprechung. Bei genauerem Hinsehen gibt es noch eine weitere
Aufteilung: zwischen kommunaler, Landes-, Bundesund Europaebene.
Und längst wird den Medien die Rolle der „vierten
Gewalt” zugesprochen. Ist der Abgeordnete also nur ein
kleiner Fisch im Meer der Macht?
Die Antwort darauf überrascht vielleicht einige: Es sind die
Abgeordneten, niemand sonst, die als einzige direkt gewählte
Repräsentanten des Volkes mit ihrer Stimme im Parlament
entscheiden, wer unser Land regiert und nach welchen Regeln sich
unser gesellschaftliches Zusammenleben vollzieht. Sie sind
diejenigen, die fortlaufend und insbesondere bei der nächsten
Wahl Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen
müssen. Sie stehen als Abgeordnete der Koalitionsfraktion
für Erfolg oder Misserfolg ihrer eigenen Entscheidungen und
der Politik der Regierung, die sie deshalb intensiv kontrollieren.
Von ihrer Arbeit in der Opposition hängt es ab, ob ihre Partei
in Zukunft die Regierungsverantwortung übernehmen wird, weil
die kritische Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner und die
Darstellung der politischen Alternativen die Wähler
überzeugt hat.
Das Handwerk der Gesetzgebung
Aber bereits bei der klassischen Gewaltenteilung lässt sich
die Bedeutung der Abgeordneten ablesen. Die Exekutive führt
die Gesetze aus. Die Judikative urteilt über die
Gesetzesanwendung. Entscheidend ist also, was in den Gesetzen
steht. Und das bestimmt das Parlament. Mag sein, dass viele
Formulierungen von der Regierung vorbereitet werden. Es spricht ja
nichts dagegen, das in den Ministerien vorhandene vielfältige
Wissen zu nutzen. Mag auch sein, dass Vorbereitungsrunden in
Regierungs- und Parteigremien Orte sind, an denen Grundlinien
für Konzepte und Kompromisse entwickelt werden. Ergebnis
solcher Vorbereitungen können aber immer nur Entwürfe
sein, die in den Bundestag eingebracht und dort beraten werden.
Dass diese dabei nicht nur „durchgewunken” werden,
kommt immer wieder mit dem Hinweis auf das sogenannte
„Struck'sche Gesetz” zum Ausdruck. Dahinter steht die
auf eine einfache Formel gebrachte Erfahrung des SPD-Fraktionschefs
Peter Struck, dass kein Gesetz so den Bundestag verlässt, wie
es eingebracht worden ist.
Zudem ist es längst nicht so, wie manchmal vermutet, dass die
Abgeordneten nur darauf warten, was andernorts entworfen und
besprochen wird, bis sie es schwarz auf weiß vorliegen haben,
um dann lediglich Ja oder Nein zu sagen. Der fachlich
zuständige Abgeordnete ist selten davon überrascht, was
in den Gesetzentwürfen der Regierung steht, über die er
dann zu entscheiden hat. Denn oft genug hat er im Vorfeld selbst
entscheidend daran mitgewirkt. Als Angehöriger der
Regierungskoalition naturgemäß intensiver als der
Kollege von der Opposition. Aber auch der ist im Detail nicht ohne
Einfluss, fordert die Regierung heraus, stellt Fragen und
formuliert Alternativen.
Der Status des Abgeordneten
Schon die Bezeichnung „Abgeordneter” erinnert die
Mitglieder des Bundestages jederzeit daran, wem sie verantwortlich
sind: Sie sind abgeordnet vom Volk, das sie in ihrer Gesamtheit
vertreten und dem gegenüber sie allein verantwortlich sind.
Die Repräsentation auf Zeit — begründet durch die
Wahl — ist immer ein dynamischer Prozess. Nur durch den
ständigen Austausch zwischen Abgeordneten und Bürgern
kann sie funktionieren. Die ständige Kommunikation ist Basis
der Abgeordnetenarbeit — wie dieses Sonderthema zeigen will:
bei der Wahl (S. 8), in den Sitzungswochen (S. 10) und
natürlich im Wahlkreis (S. 20).
Wenn durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime
Wahlen ein Bürger zum Abgeordneten wird, erwirbt er eine
besondere Rechts- und Pflichtenstellung, auch Status genannt, die
ihn in die Lage versetzt, seinen in der Verfassung beschriebenen
Aufgaben nachzukommen und die ihn von anderen Berufstätigen in
wichtigen Punkten unterscheidet.
Dieser Status konkretisiert sich vor allem durch Regelungen des
Grundgesetzes, des Abgeordnetengesetzes und die
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Auch hat sich das
Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen mit der
Stellung der Abgeordneten befasst. Zentrale Regelung ist dabei
Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz, die Umschreibung des freien
Mandats. Danach sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Was bedeutet dies? Es heißt zum einen, dass die Abgeordneten in ihrer Gesamtheit, nicht einzeln, das Volk vertreten. Der Abgeordnete mag von seinem Wahlkreis und dessen Bürgern geprägt sein, Verantwortung trägt er zusammen mit den anderen Bundestagsmitgliedern ausschließlich gegenüber dem gesamten Volk und nicht gegenüber einzelnen oder bestimmten Gruppen. Zum anderen: Alle Aufträge und Weisungen an einen Abgeordneten sind ohne rechtliche Wirkung. Ob Parteibeschlüsse, Fraktionsvorgaben oder Einflussnahmen durch Interessen- oder Wählergruppen, das freie Mandat gewährt dem Abgeordneten Schutz gegen jeglichen Druck, der seine selbstverantwortliche und unabhängige Parlamentstätigkeit beeinträchtigen könnte.
Die Freiheit des Abgeordnetenmandats
Vor diesem Hintergrund sieht auch der
berühmte „Fraktionszwang” ein wenig anders aus als
oft beschrieben: Dahinter verbirgt sich nicht die rechtlich
verbindliche Vorgabe eines bestimmten Verhaltens, sondern die
Erwartung einer „Fraktionsdisziplin” — es geht
darum, nach dem Ringen aller Mitglieder um die Haltung der Fraktion
zu einer bestimmten Frage die mehrheitlich gefundene Position
gemeinsam nach außen zu vertreten. Eine Erwartung, die den
Abgeordneten aber nicht daran hindern kann, von der Mehrheit
abzuweichen. Und auch der Lobbyismus von Interessengruppen ist so
lange nicht zu kritisieren, wie er lediglich der Meinungsbildung
des Abgeordneten dient. Denn natürlich ist auch der
Abgeordnete, wie jeder Bürger, nicht frei von Interessen,
Prägungen, Erfahrungen, Programmatik und soll es auch nicht
sein. Entscheidend ist, dass er bei seinen Entscheidungen seinem
„Gewissen”, das heißt seiner Überzeugung,
folgt.
Ebenfalls aus dem freien Mandat folgt das Recht jedes einzelnen
Abgeordneten, gleichberechtigt an der Willensbildung und
Entscheidungsfindung des Bundestages mitzuwirken und dabei seine
Erfahrungen und Kenntnisse einzubringen. Natürlich muss jeder
Abgeordnete an allen Abstimmungen teilnehmen können, und damit
er an der Willensbildung des Parlaments mitwirken kann, muss er
sowohl ein Rederecht im Plenum bei den einleitenden und
abschließenden Beratungen haben wie auch ein Mitwirkungsrecht
in den Ausschüssen, in denen die Fachpolitiker die Details
beraten. Darüber hinaus muss er die Regierung zu allen
Angelegenheiten befragen und Antworten erwarten können. Und
nicht zuletzt muss er angemessen ausgestattet und bezahlt werden,
um unabhängig seinem Vollzeitjob nachgehen zu können.
Dazu später mehr (S. 16).
Jeder Abgeordnete genießt nach dem Grundgesetz (Artikel 46
GG) zudem sogenannte Immunität und Indemnität. Die eine
schützt ihn vor strafrechtlicher Verfolgung ohne Genehmigung
des Bundestages, die andere davor, wegen seiner
Äußerungen im Parlament gerichtlich oder dienstlich
belangt zu werden.
Die Pflichten des Abgeordneten
Wie steht es mit den Pflichten eines Abgeordneten? Zu den ihm durch
die Verfassung auferlegten Pflichten gehört, dass der
Abgeordnete seine Bindung an Gesetze und Verfassung beachtet und
dass er an den Arbeiten des Bundestages teilnimmt. Warum aber
blickt der Fernsehzuschauer bei der Übertragung von
Bundestagsdebatten dann des Öfteren in ein nur spärlich
besetztes Plenum?
Die Antwort: Weil die Plenarsitzungen nur einen geringen Teil der
Tätigkeit des Abgeordneten ausmachen. Warum, so könnte
die Gegenfrage lauten, sollte sich ein Abgeordneter in eine
Plenardebatte setzen, die nicht seinem fachlichen Schwerpunkt
entspricht oder deren Argumente ihm aus vielen vorangegangenen
Fachgesprächen bekannt sind, wenn zur gleichen Zeit eine Menge
Arbeit auf ihn wartet — Sitzungen, Besprechungen, Akten,
Büro- oder Wahlkreisarbeit und vieles mehr? Hier zeigt sich
erneut der Unterschied zwischen freiem Mandat und klassischen
Berufen: Der Abgeordnete entscheidet in eigener Verantwortung, in
welcher Art und Weise er das Mandat zur Verfolgung seiner
politischen Bestrebungen wahrnimmt. Damit vertrüge sich aber
kein fester Aufgabenkatalog mit vorgegebenen
Arbeitszeiten.
Wie behält nun der einzelne Abgeordnete
die Übersicht über die vielen Themen, Aspekte und
Bereiche der Politik? Wie überzeugt er die anderen
Abgeordneten davon, was er auf einem Gebiet für den besten Weg
hält? Und wie können die Wähler verfolgen, ob die
Abgeordneten einer bestimmten Partei auch so verfahren, wie sie es
angekündigt haben? Die Antwort heißt: Fraktionen. Sie
sind unerlässlich, damit das parlamentarische Getriebe
funktioniert. Einer von rund 600 Abgeordneten ist relativ
einflussarm. Aber wenn er seine Fraktion mit 50, 60 oder gar
mehreren Hundert Abgeordneten von seiner Auffassung überzeugt,
dann sieht die Sache schon anders aus.
Die Arbeit in den Fraktionen
Anders als mit Arbeitsteilung in den Fraktionen ist die
parlamentarische Arbeit kaum zu organisieren. Nicht jeder kann
überall sein, sondern muss als Experte stellvertretend
für seine Fraktion sein Fachgebiet im Blick behalten. Sonst
würde sich das Parlament schnell selbst blockieren. Deshalb
gibt es innerhalb der Fraktionen faire Strukturen und Prozesse der
Meinungsbildung. Der einzelne Abgeordnete arbeitet innerhalb seiner
Fraktion in verschiedenen Gremien, um sich mit Kollegen mit
ähnlichen Interessen abzustimmen. Da gibt es
Facharbeitsgruppen, regionale Landesgruppen, Strömungsgruppen,
soziologische Gruppen. Und wenn die dann alle miteinander um die
beste Haltung der Fraktion als Ganzes gerungen haben und die
Fraktion intern darüber abgestimmt hat, dann wird der
Abgeordnete entscheiden müssen, ob er sich der
Mehrheitsmeinung anschließt. Vielleicht aus eigener
Sachkunde, vielleicht, weil er sich auf den Rat der Kollegen, die
sich mit dem Thema intensiver befassen konnten, verlässt.
Vielleicht auch in der Erkenntnis, dass er seine politischen Ziele
nicht als Einzelkämpfer, sondern nur in der Gemeinschaft und
mit Kompromissbereitschaft zu verfolgen vermag. Oder ob er von der
mehrheitlichen Auffassung der Fraktion in diesem Punkt abweicht.
Dann aber darf die Fraktionsführung verlangen, dass er dies
rechtzeitig signalisiert, damit die Fraktionsmitglieder nicht
überrascht sind, sondern sich darauf einstellen
können.
Der Abgeordnete steht also ständig vor wichtigen Fragen: Wie
setzt er den grundsätzlichen Willen der Wähler in
praktische Politik um? Wie behält er den besten Kontakt zu den
Bürgern und erfährt, wie er am besten deren
Einschätzung zu aktuellen Themen in Berlin repräsentieren
kann? Wie findet er immer wieder auch eigene, neue Lösungen
von Problemen in einer sich ständig verändernden Welt?
Und wie behält er die innerliche Unabhängigkeit
gegenüber dem, was von außerhalb und innerhalb des
Parlaments an Einflussversuchen auf ihn einwirkt? Nur vier von
vielen Spannungsfeldern, die die Arbeit der Abgeordneten
buchstäblich spannend machen.
Text: Gregor Mayntz
Aktualisiert am 7. Juli 2008
Mandat
Im Grunde heißt „Mandat” so viel wie
„Auftrag”. Die Abgeordneten sind Mandatsträger,
denn sie handeln im Auftrag der Wähler. Sie sind Beauftragte
des Volkes. Das freie Mandat in den modernen demokratischen
Verfassungen bedeutet, dass die Abgeordneten nur ihrem Gewissen
unterworfen sind und keinen speziellen Weisungen zu folgen haben.
Die Abgeordneten erhalten für ihre Arbeit im Bundestag ein
Mandat auf Zeit. Es erlischt, wenn sich nach der nächsten Wahl
ein neuer Bundestag konstituiert — es sei denn, das Mandat
wurde durch Wiederwahl erneuert.
Immunität
Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des Bundestages wegen
einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen und
verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Tat oder im Laufe
des folgenden Tages festgenommen wird. Auch jede andere
Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten
oder die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn bedarf der
Genehmigung des Bundestages. Strafverfahren sind auf Verlangen des
Bundestages auszusetzen. Abgeordnete können nur mit
Genehmigung des Bundestages strafrechtlich verfolgt werden. Die
Strafverfolgungsbehörde muss über ein
Ermittlungsverfahren gegen einen Abgeordneten den
Bundestagspräsidenten informieren. Dieser leitet die
Mitteilung an den Ausschuss für Wahlprüfung,
Immunität und Geschäftsordnung weiter, der dem Plenum vor
Anklagerhebungen oder Durchsuchungen einen Beschlussvorschlag
unterbreitet.
Indemnität
Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seines
Abstimmungsverhaltens oder wegen einer Äußerung, die er
im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse gemacht hat,
gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder in anderer Weise
außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.
Dieser Schutz gilt auch für Äußerungen in den
Fraktionen oder in der Gruppe. Er gilt nicht für
verleumderische Beleidigungen sowie für Äußerungen
außerhalb des parlamentarischen Bereichs.
Fraktion
Mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages, die
derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund
gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Bundesland
miteinander im Wettbewerb stehen, können eine Fraktion bilden.
Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von
dieser Regelung zusammen, so werden sie nur als Fraktion anerkannt,
wenn der Bundestag zugestimmt hat.
Fraktionslos
Einzelne Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe
angehören, sind fraktionslos. Ihre Rechte sind gegenüber
denen der Fraktionen begrenzt. Sie können aber zum Beispiel im
Plenum reden, Geschäftordnungsanträge stellen und Fragen
zur schriftlichen oder mündlichen Beantwortung an die
Bundesregierung richten. In den Ausschüssen können
fraktionslose Abgeordnete als beratende Mitglieder mit Rede- und
Antragsrecht tätig werden, sich aber nicht an Abstimmungen
beteiligen.
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung des Bundestages regelt Funktionen, Rechte
und Pflichten der Abgeordneten, der Ausschüsse, der
Fraktionen, aber auch des Bundestagspräsidenten und des
Ältestenrates. Es gibt Bestimmungen über die
Einberufungen und Abläufe von Sitzungen sowie den Gang der
Beratungen, insbesondere von Gesetzentwürfen im Plenum und in
den Ausschüssen. Die Geschäftsordnung dient auch dem
Ausgleich der Interessen zwischen den Fraktionen. Jeder neu
gewählte Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung, so
legt es Artikel 40 des Grundgesetzes fest. In der Regel
übernimmt ein neuer Bundestag die Geschäftsordnung seines
Vorgängers und verändert sie, wenn nötig, im Laufe
der Wahlperiode.