Recht. Opfern von "Stalking" (angloamerikanisch für das fortgesetzte Verfolgen, Belästigen oder Terrorisieren eines Mitmenschen) soll besser als bisher geholfen werden. Dazu plant die Bundesregierung laut einem Gesetzentwurf ( 16/575), einen Abschnitt "Nachstellung" im Strafgesetzbuch einzufügen. Darin ist vorgesehen, dass mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft werden kann, wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder über Dritte Kontakt zu ihn herzustellen versucht oder unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen veranlasst. Die Regierung argumentiert, der Unrechtsgehalt der beharrlichen Nachstellung, die zu einer Beeinträchtigung der Handlungs- und Entschließungsfreiheit des Opfers führe, werde vom geltenden Strafrecht nicht ausreichend erfasst. Staatsanwälte und Opfer beklagten die Schwierigkeit, Polizei und Gerichte von der Relevanz der Beeinträchtigung zu überzeugen. Die Strafverfolgungsbehörden richteten häufig ihr Augenmerk auf die isolierte Betrachtung einzelner Handlungen. Dadurch werde die Situation, in der das Opfer sich befinde, nicht selten unterschätzt. Die Opfer fühlten sich von der Polizei nicht hinreichend unterstützt.
Der Bundesrat hat deutlich gemacht, dass er den Entwurf "als völlig unzureichend" ablehnt. "Mit Befremden" werde zur Kenntnis genommen, dass die Regierung den im Mai 2005 eingebrachten Länderentwurf eines "Stalking"-Bekämpfungsgesetzes ignoriere. Zudem habe der Regierungsentwurf wesentliche Defizite und biete keinerlei Handhabe, um gefährliche "Stalking"-Täter zur Unterbrechung der Gewaltspirale in Haft zu nehmen. Die Bundesregierung verweist im Gegenzug darauf, mit der Vorlage des Bundesrates könne das Ziel nicht erreicht werden, den Schutz von Opfern beharrlicher Nachstellungen zu verbessern. Die vorgeschlagenen Regelungen der Länder seien zudem verfassungsrechtlich bedenklich.