Arbeit und Soziales. Das neue Saison-Kurzarbeitergeld wird nicht wie geplant zum 1. April in Kraft treten. Die für den 17. Februar vorgesehene Verabschiedung des Gesetzes, das die Winterarbeitslosigkeit eindämmen soll, wurde wegen Differenzen in der Koalition von der Tagesordnung des Bundestages abgesetzt. Bei Gewerkschaften und Arbeitgebern stößt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs ( 16/429) grundsätzlich auf Zustimmung, wie aus den schriftlichen Stellungnahmen zu einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 13. Februar hervorgeht. Allerdings beharren die Arbeitgeber darauf, dass die Beteiligung an dem neuen System freiwillig sein müsse. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) regt an, generell eine Saisonzeit von bis zu vier Monaten festzulegen, diesen Zeitraum aber für die einzelnen Branchen flexibel zu halten.
Mit der Einführung eines Saison-Kurzarbeitergeldes wollen die Koalitionsfraktionen den bisher üblichen Anstieg der Arbeitslosigkeit am Bau und in anderen witterungsabhängigen Branchen während der Wintermonate vermindern. Saisonkräfte bleiben dem Entwurf zufolge künftig beim Arbeitgeber von Anfang Dezember bis Ende März beschäftigt, werden aber auf "Kurzarbeit Null" gestellt. Die Leistung soll 60 Prozent des letzten Nettolohns von der ersten Ausfallstunde an betragen und aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung finanziert werden. Flankiert werden soll dies von einer Branchenumlage.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) wenden sich gegen die vorgesehene Einbeziehung weiterer Branchen per Rechtsverordnung. Die Verbände schlagen stattdessen vor, die Branchen eigenständig entscheiden zu lassen, ob sie sich der Neuregelung unterstellen.
Auch der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie sieht noch Änderungsbedarf. So wird in einer Stellungnahme eine Missbrauchsgefahr bemängelt, die dadurch entstehe, dass ein Betrieb bei auftragsbezogenem Arbeitsausfall lediglich einmal zu Beginn der Winterperiode mitteilt, Saison-Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen zu wollen. Erst nachträglich solle der Arbeitgeber die Erstattung von ihm ausgezahlter Beträge und die entsprechenden Zeiträume geltend machen. Nach Auffassung der Bauindustrie erlaubt diese Regelung, "nachträglich Saison-Arbeitskräfte geltend zu machen, obwohl die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich in dem Zeitraum gearbeitet haben". Daher werde vorgeschlagen, dass Arbeitgeber für jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats ihre Erstattungsmeldungen abgeben müssen.
Die BDA befürchtet, dass die angestrebte Kostenneutralität mit dem Gesetzentwurf nicht zu erreichen sei. Vielmehr seien "Mehrkosten im dreistelligen Millionenbereich für die Arbeitslosenversicherung" möglich, heißt es in der Stellungnahme. Der Grund: Aus dem Saison-Kurzarbeitergeld könnten neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld entstehen, zudem könnten beide Leistungen hintereinander geschaltet werden. Um dies zu verhindern, müsse unter anderem ausgeschlossen werden, dass aus dem Saison-Kurzarbeitergeld neue Anwartschaften auf Arbeitslosengeld entstehen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, empfiehlt jedoch wegen finanzieller Unwägbarkeiten, das Saison-Kurzarbeitergeld zunächst auf zwei Winter zu begrenzen. Anschließend solle die Reform hinsichtlich der Wirksamkeit wissenschaftlich ausgewertet werden.