Dadurch würden die bislang erzielbaren Steuerstundungseffekte entfallen. Beabsichtigt ist darüber hinaus, die Regelungen zum Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden zu ergänzen.
Betroffen sind so genannte Hedge-Fonds, die verpflichtet werden sollen, Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz zu bilden. Damit solle Bestrebungen vorgebeugt werden, wirtschaftlich zusammenhängende Bilanzpositionen einzeln zu bewerten, um damit Verluste, die tatsächlich niemals eintreten, steuerlich geltend machen zu können. Eine weitere Änderung betrifft die Regelung der Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einkommensteuergesetz. Die Möglichkeit, bei der Bewertung die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs pro Monats mit einem Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, soll auf Fahrzeuge des "notwendigen Betriebsvermögens" beschränkt werden.
Eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes betrifft Umsätze öffentlicher Spielbanken, die durch den Spielbankbetrieb entstanden sind. Sie geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof vom Februar vergangenen Jahres und Anschlussurteile des Bundesfinanzhofs zurück. Danach ist es unzulässig, Umsätze gewerblicher Glücksspielanbieter zu besteuern, während Umsätze zugelassener öffentlicher Spielbanken steuerfrei sind. Die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der öffentlichen Spielbanken sollen nun umsatzsteuerpflichtig werden. Durch die Änderung würden Steuerausfälle von Bund, Ländern und Gemeinden verhindert, die als Folge der genannten Rechtsprechung ansonsten eintreten würden.
Mit einer weiteren Änderung des Umsatzsteuergesetzes soll die Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers auf bestimmte Gebäudereinigungen erweitert werden. In diesem Bereich kann nach Meinung der Regierung üblicherweise nicht sichergestellt werden, dass Umsätze der Unternehmer vollständig steuerlich erfasst werden. Schließlich ist vorgesehen, dass Tankbelege nicht mehr an andere Personen verkauft werden dürfen, weil sie dann "missbraucht" würden, um angebliche Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachzuweisen.
Der Bundesrat hat eine Reihe von Änderungswünschen an dem Entwurf vorgebracht. Was den bisherigen Steuerstundungseffekt beim Wertpapier- und Grundstückshandel angeht, soll nach seiner Auffassung nicht der Zeitpunkt des Verkaufs, sondern der Zeitpunkt maßgebend sein, in dem der Verkaufserlös geflossen ist. Zur Frage der Umsatzbesteuerung öffentlicher Spielbanken heißt es, der Umsatzsteuerlösung könne nur zugestimmt werden, wenn die Länder einen "angemessenen finanziellen Ausgleich" für die zu erwartenden Ausfälle bei der Spielbankabgabe erhalten. Der Bundesrat fordert eine Kompensation in Höhe des Anteils der wegfallenden Spielbankabgabe, der nicht durch den Länderanteil bei der Umsatzsteuer ausgeglichen wird.
Schließlich wäre bei einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft für Gebäudereinigungen eine "nicht überschaubare" Zahl von Unternehmen, der Bundesrat spricht von mehreren Millionen, betroffen, die als Kleinunternehmer oder Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen bislang umsatzsteuerlich nicht geführt worden seien. Der Verwaltungsaufwand stünde in keinem Verhältnis zu den voraussichtlichen Steuermehreinnahmen. Darüber hinaus sieht die Länderkammer nicht, dass Reinigungsunternehmen "unzuverlässiger" wären als andere Unternehmergruppen wie Gastwirte und Taxiunternehmer. Es sei zu bezweifeln, heißt es in der Stellungnahme, ob eine Sonderregelung für die Gebäudereinigungsbranche überhaupt erforderlich sei. Der Bundesrat hält die Einführung einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Gebäudereinigungsleistungen für "nicht praxistauglich". In seinem eigenen Gesetzentwurf geht der Bundesrat auf die Beteiligungen von Kapitalanlegern an einer gewerblich geprägten Gesellschaft ein. Diese hätten das Ergebnis, dass sich das eingezahlte Kapital zur Betriebsausgabe wandelt und als Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann. Allein in einem Land könne so bereits nach wenigen Monaten, in denen dieses Modell vertrieben wird, ein Verlustvolumen von 600 Millionen Euro nachgewiesen werden.
Auch bei Steuerzahlern, die gewerblichen Grundstückshandel betreiben und zur Gewinnermittlung nach dem Einkommensteuergesetz berechtigt sind, gebe es vergleichbare Gestaltungsmöglichkeiten. Darüber hinaus versuchten einige Kommunen mit so genannten "Sale and lease back"-Konstruktionen sich selbst und externen Kapitalgebern einen finanziellen Vorteil zu Lasten des allgemeinen Steueraufkommens zu verschaffen. Unklarheiten bei der bilanziellen Bewertung bestimmter Sicherungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten könnten genutzt werden, um Verluste in Milliardenhöhe auszuweisen, obwohl den Verlusten unversteuerte Gewinne in gleicher Höhe gegenüberstünden. Hinzu komme, dass bei Internetauktionen vermehrt Belege wie etwa Tankquittungen für Steuer-erklärungen versteigert würden.
Der Bundesrat schlägt vor, die Gewinnermittlung zu ändern. Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ein vergleichbarer Wert für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie für Gebäude des Umlaufvermögens sollen erst zum Zeitpunkt des Verkaufs abgezogen werden können. Für "Sale an lease back"-Konstruktionen solle der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen in Höhe von 35 Prozent nach dem Erbschaftsteuergesetz nicht mehr gewährt werden. Auch die unberechtigte Weitergabe von Quittungen soll künftig als Steuerordnungswidrigkeit verfolgt werden können.
Die Regierung befürwortet, dass etwa die Überlassung von Werbeflächen anlässlich einer Sportveranstaltung zu "inländischen Einkünften" führt. Auch stimmt sie dem Vorschlag zu, "Sale and lease back"-Konstruktionen von den Vergünstigungen bei der Erbschaftssteuer auszunehmen; er geht ihr aber nicht weit genug. Durch Einschalten einer gewerblich geprägten Personengesellschaft könne derzeit Privatvermögen in begünstigtes "Produktivvermögen" umgewandelt werden.