Umwelt. Stoffe, die die Ozonschicht schädigen, sollen möglichst nicht die Erdatmosphäre gelangen. Dies ist das Ziel einer Verordnung der Bundesregierung ( 16/2209). Normiert werden darin Verbote und Beschränkungen zu bestimmten Einsatzbereichen dieser Stoffe. Die Verordnung enthält darüber hinaus Regelungen zur Rückgewinnung und Rücknahme derartiger Stoffe sowie Vorschriften zur Wartung, Außerbetriebnahme und Entsorgung der Einrichtungen und Produkte, die diese Stoffe enthalten. Beschrieben werden darin auch die Anforderungen an das damit befasste Personal, so die Regierung. Zu den ozongefährdenden Stoffen zählen die vollhalogenierten und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW und H-FCKW), Halone, Tetrachlormethan und Methylchloroform. Diese seien in der Vergangenheit als Kältemittel, als Treibgas in Druckgaspackungen und als Treibmittel in Schaumstoffen eingesetzt worden. Wegen ihres Beitrags zum Abbau der Ozonschicht unterlägen sie seit den 80er-Jahren einem "weltweiten Ausstiegsprozess", wie die Bundesregierung schreibt. Ihre Produktion und Verwendung sei in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten. Ziel der Verordnung ist es nach Regierungsangaben, die nationalen Vorschriften auf jene Regelungen zu beschränken, die über die zugrunde liegende EU-Verordnung hinaus erforderlich sind, um das bisherige deutsche Schutzniveau aufrechtzuerhalten. Damit werde klarer als bisher, welche Regelungen sich aus unmittelbar geltendem EU-Recht und welche sich aus nationalem Recht ergeben. Dies erleichtere die Rechtsanwendung und den Vollzug, heißt es weiter. Die Verordnung enthält darüber hinaus einen Beschluss des Bundesrates, der vier Änderungsvorschläge am Verordnungstext vorgebracht hatte, die von der Bundesregierung unverändert übernommen worden sind.