Satzung
der Vereinigung Deutscher und Polnischer Parlamentsmitarbeiter,
deutsche Sektion (VDPP), e. V.
§ 1
Der Verein führt den Namen "Vereinigung Deutscher und Polnischer Parlamentsmitarbeiter, deutsche Sektion" (VDPP), e. V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen; sein Sitz ist Berlin.
§ 2
Die VDPP setzt sich zum Ziel, durch ihr Wirken zur Förderung der Völkerverständigung beizutragen und die beruflichen, kollegialen und menschlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern des Deutschen Bundestages und des polnischen Parlaments zu vertiefen.
Die VDPP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die VDPP ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die VDPP verwirklicht ihren Satzungszweck insbesondere durch:
- die Durchführung von staats- und berufspolitischen Bildungsseminaren
- die Vorbereitung und Begleitung von Austauschprogrammen zwischen Mitarbeitern des polnischen Parlaments und dem Deutschen Bundestag sowie die Auswertung ihrer Ergebnisse
- die Sammlung und den Austausch von Informationen, die zum demokratisch-parlamentarischen Verständnis beitragen
- die Förderung und Pflege von Kenntnissen der Kultur, insbesondere der Partnersprache
- und die Pflege von Beziehungen zu gleichartigen Vereinigungen im In- und Ausland.
Der Verwirklichung des Satzungszweckes sollen u. a. dienen:
Vorträge, Gesprächs- und Arbeitskreise, Seminare, Kolloquien, Tagungen u.s.w. Beiträge in Publikationen und Förderungen von Publikationen.
Die VDPP wird zur Erfüllung ihrer Ziele eng mit der polnischen Partnerorganisation zusammenzuarbeiten.
§ 3
Die Mittel der VDPP dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie dürfen weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Förderung politischer Parteien verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der VDPP.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VDPP fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglied der VDPP kann werden, wer ihre Ziele unterstützt - insbesondere Beschäftigte der Verwaltung des Deutschen Bundestages und Mitarbeiterinnen der Fraktionen der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien.
Über die schriftlich zu stellenden Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in besonderem Maße um die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele der VDPP verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
§ 5
Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder von dessen Erhebung absehen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Pflicht zur Beitragszahlung wird spätestens mit dem 1. des Monats begründet, in dem der Vorstand über die Aufnahme entschieden hat.
§ 6
Der Austritt aus der VDPP kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied nach Anhörung aus der VDPP ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 7
Organe der VDPP sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Eine Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten 6 Monaten des Jahres statt. Hierzu sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher durch den/die Vorsitzende(n) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der gleichen Form innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand und beschließt über alle nicht dem Vorstand übertragenen Angelegenheiten.
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands sowie auf Grund des Prüfungsberichts der Kassenprüfer die Jahresabrechnung entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; im Fall der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften, über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung der VDPP ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt bei dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 9
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister(in)
- 2 Beisitzern/Beisitzerinnen
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
Der Vorstand wird 2 Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus vor Ablauf der Amtszeit aus, wird der Vorstand durch Nachwahl ergänzt.
§ 10
Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er überwacht die Mittelverwendung und beschließt über besondere Ausgaben.
Nach außen wird die VDPP durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch drei Vorstandsmitglieder vertreten.
Für die nach §§ 67 und 71 BGB erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister gilt der/die Vorsitzende als bevollmächtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder zu vertreten.
Der Vorstand ist befugt, gesetzlich bedingte und VDPP auferlegte Änderungen der Satzung mit der Mehrheit von 3/4 seiner satzungsmäßigen Mitglieder zu beschließen. Die nachfolgende Mitgliederversammlung ist darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 11
Sitzungen von Organen der VDPP werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse werden durch einen damit beauftragten Protokollführer protokolliert und vom Sitzungsleiter unterzeichnet.
§ 12
Die Haftung ist der Höhe nach auf das Vermögen der VDPP beschränkt.
Für die aus der Inanspruchnahme der Einrichtungen der VDPP entstehenden Schäden oder Sachverluste haftet die VDPP den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 13
Die Auflösung der VDPP kann nur eine Mitgliederversammlung, zu der einen Monat vorher eingeladen wurde, beschließen.
Der Antrag auf Auflösung muss spätestens bei der Einladung schriftlich gestellt und begründet worden sein.
Bei Auflösung der VDPP oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der VDPP an das Deutsch-Polnische Jugendwerk, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 20. Januar 1996 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.