Glossar
Verbände
Der Präsident des Bundestages
führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände,
die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen
werden. Eine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn
sie sich in diese Liste eingetragen und dabei folgende Angaben
gemacht haben: Name und Sitz, Zusammensetzung von Vorstand und
Geschäftsführung, Interessenbereich des Verbandes,
Mitgliederzahl, Namen der Verbandsträger sowie Anschrift der
Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung. Da
die Existenz solcher Verbände dem freiheitlichen und
pluralistischen Konzept des Grundgesetzes entspricht, wird ihr Einfluss nicht
etwa nur staatlich geduldet, sondern gesucht und rechtlich
geordnet. So hat das Parlament die Möglichkeit, die
verschiedenen Standpunkte der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen,
um später eine gerechte und ausgewogene Entscheidung treffen
zu können. Außerdem können Gesetzgebung und
Verwaltung ihre Maßnahmen treffsicherer machen, wenn der
Sachverstand der betroffenen Kreise mit in die Formulierung von
Regelungen eingebracht wird.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/V/verbaende