Die Bevölkerung soll künftig besser vor Sexualstraftätern geschützt werden. Der Bundesrat billigte am 30. März einen vom Bundestag bereits beschlossenen Gesetzentwurf, mit dem Sicherheitslücken im Rahmen der Reform der Führungsaufsicht geschlossen werden sollen. Nunmehr kann gegen Sexualstraftäter, die in der DDR vor August 1995 inhaftiert wurden, nach Verbüßen ihrer Haftstrafe eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn sie weiter als gefährlich gelten. Dies war bislang durch den Einigungsvertrag ausgeschlossen.
Die Länderkammer verabschiedete zudem einen Entschließungsantrag. Dieser hat das Ziel, auch für nach dem Jugendstrafrecht verurteilte Straftäter in besonders schweren Fällen die Möglichkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung zu schaffen. Mit der Vorlage wird sich der Bundestag befassen.
Mit der Reform der Führungsaufsicht - die der Betreuung und Überwachung von Straftätern nach ihrer Haftentlassung dient - wird auch der Spielraum der Gerichte erweitert, "strafbare Weisungen" auszusprechen. Dazu zählt etwa ein Verbot, Alkohol zu trinken oder Kontakt zum Opfer aufzunehmen. Im Hinblick auf die Führungsaufsicht sei der Gesetzentwurf nicht konsequent genug, kritisierte Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU). Nicht vorgesehen sei beispielsweise eine strafbewehrte Therapieweisung. Nicht therapiewillige Straftäter müssten aber im Interesse der Allgemeinheit zur Therapie gezwungen werden.