Das Absatzfondsgesetz und das Holzabsatzfondsgesetz werden um Regelungen zur Kostenerstattung ergänzt. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 16/4692 ) hat der Bundestag am 29. März mit großer Mehrheit auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ( 16/4876 ) angenommen.
Damit wird dem Absatzfonds und dem Holzabsatzfonds eine Erstattung der Personal- und Sachkosten auferlegt, die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Erhebung der Beiträge entstehen. So wird die Ausgabenlast aufgabenbezogen verteilt, erklärt die Regierung. Die Kosten für die Erhebung der Preise und Abgaben betragen rund 2,5 Millionen Euro järhlich.
Der Zweck des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes besteht darin, im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Aufgabenstellung die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft sowie die deutsche Forst- und Holzwirtschaft zu unterstützen und dadurch zu ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Um einen entsprechenden Gesamtauftritt im In- und Ausland zu gewährleisten, sind zentrale Absatzförderungseinrichtungen auf Bundesebene erforderlich.
Zu diesem Zweck bilden die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft sowie die deutsche Forst- und Holzwirtschaft jeweils homogene, zur gemeinsamen Finanzierung verpflichtete Gruppen, die durch das Absatzfondsgesetz sowie das Holzabsatzfondsgesetz zur Entrichtung entsprechender Sonderabgaben im Bundesgebiet herangezogen werden.
Würde auf die zentrale Absatzförderung in diesen Bereichen verzichten, entfiele laut Regierung ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Marktstellung und damit der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Forst- und Holzwirtschaft. Einvernehmlich für erledigt erklärt wurde der wortgleiche Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen ( 16/4149 ).