Mit großer Mehrheit hat der Bundestag ein so genanntes Rechtsdienstleistungsgesetz ( 16/3655 ) verabschiedet. Die beiden Regierungsfraktionen sowie FDP und Grüne stimmten am 11. Oktober dafür. Die Linksfraktionen votierte dagegen.
Das neue Gesetz regelt unter anderem, dass Rechtsdienstleistungen nur in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt erbracht werden dürfen. Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die nicht gegen Entgelt erbracht werden, dürfen von jedermann erbracht werden. Personen oder Einrichtungen, die Rechtsdienstleistungen außerhalb des Familien- oder Bekanntenkreises erbringen, sollen jedoch zum Schutz der Rechtsuchenden verpflichtet werden, eine juristisch qualifizierte Person zu beteiligen.
Eine Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Unternehmen in der Weise, dass der Anwalt als "Erfüllungsgehilfe" des Unternehmers tätig wird, ist vorerst nicht möglich. Damit bedarf es in allen Fällen, in denen Rechtsdienstleistungen nicht mehr lediglich Nebenleistungen seien, der Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Hintergrund sei, dass in der Sachverständigenanhörung bereits kontrovers diskutiert wurde, ob die berufliche Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe neu geregelt werden soll. Es gebe in dieser Frage noch erheblichen Diskussionsbedarf. Bei nächster sich bietender Gelegenheit, so die Regierung, soll diese Angelegenheit in einer Novelle der Rechtsanwaltsordnung geregelt werden.