VERSICHERUNGEN
Regierung setzt Karlsruher Vorgaben um
Wenn Lebensversicherungsverträge von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes übertragen werden sollen, darf die Aufsichtsbehörde dies nur genehmigen, wenn die Interessen der Versicherten dabei gewahrt bleiben. Darauf zielt ein von der Bundesregierung vorgelegter Entwurf zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ( 16/6518 ) ab, den der Bundestag am 11. Oktober zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen hat. Die Regierung kommt damit einer Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nach, das eine Änderung verfassungswidriger Regelungen angemahnt hatte.
Betroffen sind auch Übertragungen von Policen durch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung. Bei den Versicherungsvereinen geht es auch um den Anspruch der Mitglieder auf Zahlung eines "angemessenen Entgelts". Das Gericht hatte betont, dass es für die Beurteilung der Bestandsübertragung von Versicherungsverträgen auf die Verhältnisse jedes einzelnen Versicherten ankommt. So müsse gewährleistet sein, dass kein Versicherter "schlechter dasteht als vorher". Laut Regierung muss dabei der Wert eines Vertrages vor und nach der Bestandsübertragung verglichen werden. Dieser Wert hänge von den künftig zu erwartenden Erträgen oder Ergebnissen ab. Die Regierung schlägt eine Bilanzierung zum Zeitwert vor, die den wirtschaftlichen Wert der Überschussbeteiligung richtig abbilde. Dadurch könnten die Ansprüche der Versicherten vollständig erfasst werden.
Darüber hinaus soll die künftige Aufsicht so ausgestaltet werden, dass die Versicherer mehr Handlungsfreiheit erhalten, zugleich sich aber die Anforderungen an ihr Risikomanagement erhöhen.