hib-Meldung
074/2008
Datum: 11.03.2008
heute im Bundestag - 11.03.2008
Anwälte können unter bestimmten Umständen Erfolgshonorare vereinbaren
16/8384) heißt es, potenzielle Mandanten
stünden vor der Entscheidung, ob sie das finanzielle Risiko
eingehen wollen, das ein Prozess mit unsicherem Ausgang birgt. Dies
betreffe zum Beispiel einen mittelständischen Unternehmer, der
vor der Frage steht, ob er einen riskanten Bauprozess führt.
Diese Personen sollen die Möglichkeit erhalten, mit der
Vereinbarung eines Erfolgshonorars ihr Kostenrisiko zu begrenzen.
Zum Schutz der Vertragspartner müssten aber Vereinbarungen
über ein derartiges Erfolgshonorar schriftlich abgeschlossen
werden. Informationspflichten sollten sicherstellen, dass der
Auftraggeber die Bedeutung und die Risiken einer derartigen
Honorierung erfassen kann. Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende
2006 entschieden, dass das für Rechtsanwälte geltende
Verbot der Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare
grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Mit der im
Grundgesetz festgelegten Berufsfreiheit sei das Verbot ohne
jegliche Ausnahme jedoch nicht vereinbar. Der Bundesrat ist der
Meinung, dass die Regierung über die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts hinausgeht. Das Gericht fordere eine
Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Erfolgshonorars nur
für den Fall, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer
erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der
Person des Auftraggebers Rechnung trage, die diesen sonst davon
abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Die Regierung betont
demgegenüber, dass sie an ihrem Vorschlag festhält,
Erfolgshonorare künftig in etwas weiterem Umfang zu gestatten
als es verfassungsrechtlich geboten wäre. Die Mehrheit der
Rechtsanwälte spreche sich ohnehin für erfolgsbasierte
Honorare aus. Ein solches Honorar solle nicht nur dann vereinbart
werden dürfen, wenn ein Mandat aufgrund seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse darauf angewiesen ist, eine
solche Vergütung zu vereinbaren, um anwaltliche Hilfe zu
erhalten. Auch Rechtsuchenden, für die die Rechtsverfolgung
mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden ist, sollten die
Möglichkeit erhalten, mit der Vereinbarung eines
Erfolgshonorars ihr Kostenrisiko zu begrenzen.
Berlin: (hib/BOB) Bestimmten Berufsgruppen - wie
Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern -
soll künftig gestattet werden, eine erfolgsbasierte
Vergütung zu vereinbaren. In einem Gesetzentwurf der
Bundesregierung (
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Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_074/03