Petitionsausschuss/
Berlin: (hib/MIK) Die Verdienstausfallentschädigung bei einer
Reserveübung soll als Gehalt bei der Ermittlung des
Elterngeldes berücksichtigt werden. Dafür setzt sich der
Petitionsausschuss ein. Die zugrundeliegende Eingabe haben die
Ausschussmitglieder am Mittwochmorgen deshalb einstimmig der
Bundesregierung "zur Erwägung" überwiesen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" gegeben. Der
Petent war in dem für die Berechtigung des Elterngeldes
maßgeblichen Zeitraum für zweieinhalb Monate als
Oberleutnant zur See zur Reserveübung einberufen worden. Da
dabei sein Arbeitsverhältnis ruhte, habe er eine entsprechende
Verdienstausfallentschädigung erhalten, so der Petent. Diese
werde jedoch nicht als Gehalt berücksichtigt. Durch das
fehlende Einkomme werde das Eltergeld so gering, dass er die
Elternzeit nicht mehr wie geplant wahrnehmen könne. Dies sei
nicht nachvollziehbar. Schließlich sei es für ihn
selbstverständlich gewesen, sich für die
Reserveübungen zur Verfügung zu stellen. Nun wirke sich
dieser Dienst "leider" nachteilig aus. Deshalb schlug er vor, das
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) entsprechend zu
ändern. Bei der vom Petitionsausschuss eingeleiteten
parlamentarischen Prüfung führte die Bundesregierung aus,
dass beim BEEG für den Elterngeldanspruch die Summe der
positiven Einkünfte zu berücksichtigen sei. Diese seien
ausschließlich steuerpflichtige Einkünfte. Die
Verdienstausfallentschädigung falle jedoch nicht unter die
Einkommensteuerpflicht und werde damit auch nicht vom
Einkommensbegriff des Gesetzes erfasst. Eine Ausnahmeregelung sei
nicht vorgesehen. Dies treffe im Übrigen auf alle steuerfreien
Einnahmen (zum Beispiel Krankengeld) zu. Diese gesetzliche
Regelunge, wonach eine Berücksichtigung der
Dienstausfallentschädigung als Einkommen auch dann nicht
vorgesehen ist, wenn diese Tätigkeiten im öffentlichen
Interesse stehen, hält der Petitionsausschuss für nicht
sachgerecht. Deshalb sollte diese überprüft werden.
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