"Handwerksbetriebe müssen künftig ihre Forderungen sichern"
Betrlin: (hib/BOB) Handwerksbetriebe sollen nach Ansicht des Leiter der Rechtsabteilung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, Dirk Palige, künftig in die Lage versetzt werden, ihre Forderungen zu sichern. Entsprechende Regelungen, wie im Gesetzentwurf des Bundesrates ( 16/511) vorgesehen, müssten deshalb bald umgesetzt werden. Frederik Karsten von der Handwerkskammer Chemnitz stimmte dem zu: Ein Bauunternehmer habe oft Schwierigkeiten, seine Lohnforderungen geltend zu machen. Diese bestünden beispielsweise im Werkvertragsrecht, weil ein vorleistungspflichtiger Unternehmer auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Abschlagszahlungen beanspruchen kann. Ein Handwerksbetrieb könne sich außerdem nicht auf das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen berufen, denn die Baugeldhaftung beschränke sich auf überschaubare Konstellationen. Schließlich ermögliche das Zivilprozessrecht laut Karsten einem zahlungsunwilligen Besteller, den Ausgang eines Rechtsstreits so lange zu verzögern, bis der Unternehmer keine Aussichten auf eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung hat.
Karsten erklärte, das neue Gesetz habe für diese Probleme eine richtige und angemessene Lösung parat. Es werde dazu führen, dass Unternehmen ihre berechtigten Forderungen "spürbar" schneller durchsetzen können. Ein Handwerksbetrieb sei gegenüber einem Auftragsgeber in einer schwachen Verhandlungsposition. Gerade um die Vertragsfreiheit zu schützen, stehe der Staat in der Pflicht, ein strukturelles Ungleichgewicht durch geeignete Regelungen zu beseitigen. Das Forderungssicherungsgesetz leiste einen wichtigen Beitrag dazu, so Karsten.
Gabriele Heinrich, Sachverständige für Verbraucherschutzfragen im Bereich Bauen und Wohnen aus Bonn, war anderer Meinung: Das Gesetz schaffe eine "Schieflage zuungunsten der Verbraucher". Seit Jahren werde von den Verbraucherverbänden gefordert, Schutzregelungen für Verbraucher, also für selbstnutzende Haus- und Wohnungseigentümer, zu erlassen. Das Forderungssicherungsgesetz diene demgegenüber nur der Beschleunigung fälliger Zahlungen der Bauwirtschaft.
Der Entwurf der Länderkammer sieht unter anderem vor, dass Prozesse zugunsten des Bauunternehmens beschleunigt werden sollen, insbesondere durch die Einführung einer so genannten vorläufigen Zahlungsanforderung. Der Unternehmer soll damit die Möglichkeit erhalten, bereits vor der endgültigen Entscheidung des Prozesses einen vorläufig vollstreckbaren Titel zu erwirken. Professor Rolf Kniffka vom Bundesgerichthof aus Karlruhe wies darauf hin, das Gesetz wolle seines Erachtens nicht die Zahlungsmoral stärken, sondern die Stellung des Unternehmens dadurch verbessern, das ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Zahlungsanspruch leichter durchzusetzen. Professor Petra Kirberger, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht aus Siegen, war der gleichen Meinung: Die vorhandenen rechtlichen Grundlagen, Lohnforderungen durchzusetzen, sind grundsätzlich ausreichend. Es bedürfe nicht eines zusätzlichen, fragwürdigen Instruments einer vorläufigen Zahlungsanordnung.
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