Regierung: Wartezeit während der Abschiebung ist kein Freiheitsentzug
Berlin: (hib/CHE) Bei einer Abschiebung handelt es sich grundsätzlich nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme. Somit ist die damit verbundene vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Abzuschiebenden auch nicht als Freiheitsentzug zu werten, solange der Betreffende nicht in Hafträumen festgehalten wird. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/10711) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/10514) fest.
Die Abgeordneten bezogen sich in ihrer Anfrage auf ein Rechtsgutachten des Vereins "Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e. V." vom August 2008. Darin hatte es geheißen, dass eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Artikels 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) vorläge, wenn ein Ausländer im Rahmen der Abschiebung nach der Gepäck-, Personen- und Dokumentenkontrolle bis zum Abflug in den Diensträumen der Bundespolizei gegen den eigenen Willen festgehalten wird. Deshalb sei dafür eine richterliche Anordnung nötig. Für die rechtliche Beurteilung käme es weder auf die Dauer der Wartezeit noch auf räumliche Details an, entscheidend sei allein, dass die Person gegen ihren Willen in einem eng umschlossenen Raum festgehalten wird, schreiben die Gutachter.
Dem widerspricht die Bundesregierung: "Es liegt in der Natur der Sache, dass der Rückzuführende, wie jeder andere Passagier, eine angemessene Zeit vor dem Abflug am Flughafen anwesend sein muss." Die übliche Wartezeit, die der "Rückzuführende unter Kontrolle und gegebenenfalls in den Räumen der Bundespolizei, jedoch nicht in Hafträumen verbringt, ändert nichts daran, dass der Vorgang insgesamt eine Ausreise ist und macht den Vorgang nicht zur Freiheitsentziehung", so die Regierung. Eine richterliche Anordnung nach Artikel 104 Abs. 2 GG sei demgegenüber erforderlich, wenn eine Unterbringung in einem Haftraum "geplant oder als möglich vorhersehbar ist", oder wenn absehbar ist, dass die Maßnahme über die für die Abschiebung unmittelbar benötigte Zeit hinaus andauert.
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