Bei haushaltsnahen Dienstleistungen nur Lohnkosten steuerlich absetzbar
Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung will die im Familienleistungsgesetz ( 16/10809) geplante Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen strikt auf die Arbeitskosten beschränken. Dies geht aus der Gegenäußerung der Bundesregierung ( 16/11001) zur Stellungnahme des Bundesrates zum Familienleistungsgesetz hervor. Nach dem Gesetzentwurf sollen haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Der Bundesrat hatte darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Formulierung zum Beispiel die vollständige Leistung eines Partyservices einschließlich der Waren steuerlich relevant sei. Bei Pflegeleistungen gelte dies auch für die Lieferung von Stützstrümpfen oder eines Pflegebettes. Ein Grund dafür sei nicht ersichtlich, denn es gehe darum, die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen zu fördern, um Beschäftigungsanreize zu setzen. Die Bundesregierung stimmt diesem Vorschlag zu und kündigt an, zum Formulierungsvorschlag des Bundesrates eine überarbeitete Fassung vorzulegen.
Den Vorschlag des Bundesrates, Schulbedarf für Kinder aus Sozialhilfe-Familien oder aus Hartz IV-Haushalten nur in Form von Einkaufsgutscheinen oder als Sachleistung zu gewähren, lehnt die Bundesregierung ab. Die Länder hatten darauf hingewiesen, dass es bei dieser geplanten Maßnahme, die für den Kauf von Schulbedarf einen Zuschuss von 100 Euro pro Jahr vorsieht, zu zweckwidriger Verwendung der Gelder kommen könne. Eine bloße Vorlage von Belegen reiche nicht aus. Die Bundesregierung erklärt dagegen, sie gehe davon aus, "dass die zusätzliche Leistung für die Schule grundsätzlich zweckentsprechend verwendet wird". Sachleistungen werden wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes abgelehnt.
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