Petitionsausschuss
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses
(Gesetz nach Artikel 45c des
Grundgesetzes
vom 19. Juli 1975, Bundesgesetzblatt I Seite 1921
§ 1
Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach
Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die
Behörden des Bundes dem Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu
ihren Einrichtungen zu gestatten.
§ 2
Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 1 entsprechend
in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung
unterstehen.
§ 3
(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen
dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem
Gesetz geheimgehalten werden muß oder sonstige zwingende
Geheimhaltungsgründe bestehen.
(2) Über die Verweigerung entscheidet die zuständige
oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung ist zu
begründen.
§ 4
Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und
Sachverständige anzuhören.
§ 5
Der Petent, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuss
geladen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder
Vergütung nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz.
§ 6
Der Petitionsausschuss kann nach Maßgabe der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung
seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder
mehrere seiner Mitglieder übertragen.
§ 7
Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem
Petitionsausschuss und den von ihm beauftragten Mitgliedern
Amtshilfe zu leisten.
§ 8
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.