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Sozialstaat
Die Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik wird
in Artikel 20 Absatz 1 GG festgelegt. Der Sozialstaat ist darauf
gerichtet, soziale Sicherheit und Gerechtigkeit herzustellen und zu
erhalten. Der Staat ist mitverantwortlich für den Ausgleich
sozialer Unterschiede zwischen den Bürgern und verpflichtet,
in sozialen Notlagen Hilfe zu leisten.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/S/sozialstaat