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Wahlkampfkostenerstattung
Während die staatliche
Parteienfinanzierung im Parteiengesetz geregelt ist, gilt für
unabhängige Wahlkreisbewerber die Regelung des § 49 b
Bundeswahlgesetz.
Danach erhalten Direktkandidaten, die von Wahlberechtigten vorgeschlagen wurden und in ihrem Wahlkreis mindestens 10 % der abgegebenen gültigen Erststimmen errungen haben, für jede auf sie entfallende gültiger Erststimme 4 DM.
Allerdings muss dieser Betrag beim Präsidenten des Deutschen Bundestages innerhalb von 2 Monaten nach der Konstituierung des Bundestages beantragt werden.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/W/wahlk_kost_erst