Staatsangehörigkeit: Streichung der Inlandsklausel hat Rechtslage geändert
Berlin: (hib/WOL) Mit der Streichung der so genannten Inlandsklausel hat sich die Rechtslage des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) geändert. Wenn in Deutschland lebende Deutsche seit dem 1. Januar 2000 eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben oder zurück erworben hätten, ohne vorher eine Beibehaltungsgenehmigung zu besitzen, hätten sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/5006) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 15/4880). Von der Gesetzesänderung betroffen seien neben eingebürgerten Deutschen türkischer Herkunft auch in Deutschland lebende geborene Deutsche, die beispielsweise die Staatsangehörigkeit eines Landes angenommen hätten, in dem sie einen zeitweiligen Altersruhesitz erworben haben. Damit lebe eine vermehrte Anzahl von Personen in Deutschland, die bewusst oder unbewusst nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien, heißt es in der Antwort.
Das Eintreten eines solchen Falles werde allerdings deutschen Behörden von Amts wegen nur dann bekannt, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat Mitteilungen über Einbürgerungen ausgetauscht würden. Mit der Türkei existiere bisher keine solche Vereinbarung, erklärt die Regierung. Zur Rechtslage wird ausgeführt, nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht sei der Besitz von Personalausweis, Reisepass, Staatsangehörigkeitsausweis oder Eintrag in den Melderegistern kein Nachweis, sondern begründe nur eine - widerlegbare - Vermutung für das Bestehen einer deutschen Staatsangehörigkeit. Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erhielten die Behörden üblicherweise aus Anlass der Beantragung oder der Verlängerung von Ausweispapieren, bei einer Eheschließung oder bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes. Bei nicht ausräumbaren Zweifeln könne dann ein Verfahren zur Feststellung durch die Staatsangehörigkeitsbehörden veranlasst werden.
Während der Staatsangehörigkeitsausweis aber nicht verbindlich für andere Behörden sei, könne eine allgemein verbindliche Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit derzeit nur durch ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts möglich werden. Wegen des Zeit- und Verwaltungsaufwandes sei das Verfahren für eine regelmäßige Überprüfung der Melderegister-Daten aber auszuschließen. Auch mit Blick auf die Berechtigung zur Teilnahme an Wahlen sei eine Prüfung der Staatsangehörigkeit der Wahlorganisation grundsätzlich nicht möglich. Dies trifft laut Antwort ebenfalls auf die Meldebehörden zu, die die Eintragung der Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Angabe des Meldepflichtigen nach Vorlage eines Ausweispapiers vornehmen. Schätzungen über die Größenordnung der in Wählerverzeichnissen für die Bundestagswahl 2002 eingetragenen Daten zu Personen, die entgegen den in den Melderegistern gespeicherten Daten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, seien nicht möglich, heißt es in der Antwort.
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